In der Beilage reichte Rechtsanwalt B.________ ein Arztzeugnis, datierend vom 22. Mai 2023 und mit der handschriftlichen Ergänzung «Ferhandlungsunfähig» ein, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 22. bis am 26. Mai 2023 attestierte (pag. 1881, pag. 1885 bzw. pag. 1888). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins abgewiesen.