Dieser habe ihm eine Verhandlungsunfähigkeit vom 22. bis am 26. Mai 2023 attestiert. Für den Beschuldigten sei es daher aus medizinischen Gründen unzumutbar, an der oberinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen und dessen Verteidigungsrechte könnten infolge seines gesundheitlichen Zustands kurz vor dem Termin der Berufungsverhandlung nur ungenügend wahrgenommen werden (pag. 1879 f., pag. 1883 f. bzw. pag. 1886 f.). In der Beilage reichte Rechtsanwalt B.__