II. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 28. Februar 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1709). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1777 f.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 24. Mai 2022 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1789 ff.).