einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage, verurteilt. Die Vorinstanz verzichtete sodann auf die Anordnung einer Landesverweisung und auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28'148.40 zur Bezahlung (pag. 1700, Ziff. I.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bestimmt und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 1701 f., Ziff. II. und Ziff.