I.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug für eine Teilstrafe von 24 Monaten aufgeschoben, die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe (inkl. Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain) angeordnet wurde.