Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 342 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.) Oberrichter Schmid, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwä- scherei, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 24. Februar 2022 (PEN 21 906) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Februar 2022 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nach- folgend Vorinstanz) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig qualifiziert sowie banden- und gewerbsmässig begangen durch Ver- äusserung von Kokain und Heroin in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Fe- bruar 2021 in C.________, der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________, des Vergehens ge- gen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berech- tigung am 2., 11. und 15. September 2020 in C.________ sowie am 26. September 2020 in der Region C.________ und H.________, der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 26. September 2020 in der Region C.________ und H.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit, sowie der Über- tretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________ durch Besitz und Konsum von Betäu- bungsmitteln, schuldig erklärt (pag. 1699, Ziff. I.1.-5. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug für eine Teilstrafe von 24 Monaten aufgeschoben, die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe (inkl. Ab- stinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, nament- lich Kokain) angeordnet wurde. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 2'600.00, wobei der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, unter Festsetzung der Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage, verurteilt. Die Vorinstanz verzichtete sodann auf die Anordnung einer Landesverweisung und auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 28'148.40 zur Bezahlung (pag. 1700, Ziff. I.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bestimmt und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 1701 f., Ziff. II. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 28. Februar 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1709). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1777 f.). Die Berufungserklärung der General- staatsanwaltschaft datiert vom 24. Mai 2022 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1789 ff.). 2 Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 15. Juni 2022 darauf, Anschlussbe- rufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft geltend zu machen (pag. 1790). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Über den Beschuldigten wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses C.________ für die Zeit bis zur Entlassung am 28. Februar 2022 (datierend vom 28. Juni 2022), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12. Mai 2023), ein aktueller Betrei- bungsregisterauszug (datierend vom 11. Mai 2023), ein Leumundsbericht inkl. wirt- schaftliche Verhältnisse (datierend vom 9. Mai 2023) sowie ein ergänzender Be- richt hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung (datierend vom 17. April 2023) eingeholt (pag. 1798 f., pag. 1835, pag. 1823 ff., pag. 1838 ff. und pag. 1812 ff.). Ebenfalls eingeholt wurde ein aktueller Auszug aus dem Ver- lustschein-Journal (datierend vom 23. Mai 2023) sowie Kopien der Sozialhilfebud- gets für die Zeit von März 2022 bis Juni 2023 (pag. 1874 ff. und pag. 1843 ff.). Da der Beschuldigte der oberinstanzlichen Verhandlung zweimal unentschuldigt fernblieb (vgl. dazu Ziff. 4 nachfolgend), konnte er von der Kammer nicht nochmals zur Sache und zur Person befragt werden. Es liegen damit keine oberinstanzlichen Aussagen vor. 4. Abbruch und Neuansetzung der oberinstanzlichen Verhandlung Mit Schreiben vom 23. Mai 2023, vorab eingereicht per Fax und E-Mail, ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten um Verschiebung des obe- rinstanzlichen Verhandlungstermins vom 25. und 26. Mai 2023. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, der Beschuldigte befinde sich sowohl psychisch als auch physisch in einem sehr schlechten Zustand und habe deshalb einen Arzt auf- gesucht. Dieser habe ihm eine Verhandlungsunfähigkeit vom 22. bis am 26. Mai 2023 attestiert. Für den Beschuldigten sei es daher aus medizinischen Gründen unzumutbar, an der oberinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen und dessen Ver- teidigungsrechte könnten infolge seines gesundheitlichen Zustands kurz vor dem Termin der Berufungsverhandlung nur ungenügend wahrgenommen werden (pag. 1879 f., pag. 1883 f. bzw. pag. 1886 f.). In der Beilage reichte Rechtsanwalt B.________ ein Arztzeugnis, datierend vom 22. Mai 2023 und mit der handschriftli- chen Ergänzung «Ferhandlungsunfähig» ein, welches dem Beschuldigten eine Ar- beitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 22. bis am 26. Mai 2023 attestierte (pag. 1881, pag. 1885 bzw. pag. 1888). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungs- termins abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem eingereichten Arzt- zeugnis kaum Aussagekraft zukomme, zumal eine Arbeitsunfähigkeit von 100% wegen Krankheit während nur fünf Tagen bestätigt und das Zeugnis vermutungs- weise nachträglich noch mit «Ferhandlungsunfähigkeit» ergänzt worden sei. Der Zeitpunkt des Arztzeugnisses werfe daher Fragen auf und der angeblich psychisch und physisch schlechte Zustand des Beschuldigten ergebe sich überdies nur aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________. Da zur oberinstanzlichen Ver- handlung zudem bereits am 27. Juni 2022 vorgeladen worden sei, habe auch 3 genügend Zeit zur Vorbereitung bestanden, so dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten genügend gewahrt seien. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wurde am Termin vom 25. und 26. Mai 2023 festgehalten (pag. 1890 f.). Am 25. Mai 2023 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zum Verhand- lungstermin. Rechtsanwalt B.________ beantragte daraufhin unter anderem, die Verhandlung vom 25. und 26. Mai 2023 infolge Abwesenheit des Beschuldigten zu verschieben und abzusetzen sowie zu einem späteren Zeitpunkt neu anzusetzen. Begründend führte er aus, zufolge Ablehnung des Verschiebungsgesuchs gelte die Abwesenheit des Beschuldigten als unentschuldigt. Da die Generalstaatsanwalt- schaft Berufungsführerin sei, sei Art. 407 Abs. 2 StPO einschlägig, welcher ein Ab- wesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO vorsehe. Mit Blick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung sowie die herrschende Lehre sei die Berufungsverhand- lung ein erstes Mal zu verschieben und erst bei einem zweiten Termin ein Abwe- senheitsverfahren durchzuführen, ansonsten die Rechte des Beschuldigten (recht- liches Gehör, Recht auf Verteidigung sowie auf Teilnahme am gerichtlichen Verfah- ren) verletzt würden (pag. 1895 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung dieses Antrags. Dem Beschuldigten sei die Chance zu gewähren, das nächste Mal erscheinen zu können, dies jedoch mit dem Hinweis auf ein Abwesen- heitsverfahren bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben (pag. 1896). Die Kam- mer beschloss daraufhin nach kurzer geheimer Beratung unter anderem, die Ver- handlung infolge Abwesenheit des Beschuldigten abzusetzen und zu einem späte- ren Zeitpunkt erneut anzusetzen (pag. 1896). Infolgedessen wurde mit Vorladung vom 25. Mai 2023 festgestellt, dass der Beschuldigte zur Verhandlung am 25. Mai 2023 unentschuldigt nicht erschienen war und die Verhandlung neu auf den 22. Juni 2023 angesetzt (pag. 1898 f.). Am 22. Juni 2023 erschien der Beschuldigte erneut nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung. Nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde, der Beschuldigte aber nach wie vor nicht erschienen war, nahm das Verfahren gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO und wie mit Vorladung vom 25. Mai 2023 – dem Beschuldigten zuge- stellt am 26. Mai 2023 (pag. 1906) – in Aussicht gestellt seinen Fortgang (pag. 1905). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung Folgendes (pag. 1918 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 24. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfachen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln); 2. der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4 3. der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. 2-5 erstinstanzliches Urteilsdispositiv. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten; 2. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 900.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 1'100.00; 4. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung im SIS; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG und Art. 29a Abs. 1 GwG). Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1920 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass Ziff. I. des Urteils vom 24.2.2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass Herr A.________ 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Fall (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a + b + c BetmG), begangen durch Veräusserung von Betäubungsmittel in der Zeit vom 21.10.2020 bis am 8.2.2021 in C.________ (i.S.v. Ziff. I./A./1.+2. der Anklageschrift vom 20.8.2021); 2. der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit, b und c StGB), qualifiziert begangen in der Zeit vom 21.10.2020 bis am 8.2.2021 in C.________ (i.S.v. Ziff. I./A./5. der Anklageschrift vom 20.8.2021); 3. der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfach began- gen durch Fahren ohne Berechtigung; am 2.9.2020, ca. 18.40 Uhr, von D.________ nach E.________; am 11.9.2020, ca. 08.54 Uhr, von C.________ nach G.________; am 15.9.2020, ca. 16.12 Uhr, in D.________ und Umgebung; am 26.9.2020, ca. 15.37 Uhr, von H.________ nach C.________ (i.S.v. Ziff. I./A./6. der Anklageschrift vom 20.8.2021); 5 4. der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV), begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit, am 26.9.2020, ca. 15.37 Uhr, von H.________ nach C.________ (i.S.v. Ziff. I./A./7. der Anklageschrift vom 20.8.2021); 5. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Abs. 1 BetmG), begangen durch Besitz und Konsum von Betäubungsmittel in der Zeit vom 21.10.2020 bis am 8.2.2021 in C.________ (i.S.v. Ziff. I./A./3.+4 der Anklageschrift vom 20.8.2021); schuldig erklärt wurde. Hinsichtlich der vorgenannten Schuldsprüche sei Herr A.________ in Bestätigung von Ziff. I. des Ur- teils vom 24.2.2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland und in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu verurteilen 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon der Vollzug für eine Teilstrafe von 24 Monaten aufzuschieben sei, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Während der Probe- zeit sei eine Bewährungshilfe anzuordnen (inkl. Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Kon- sums von Betäubungsmittel, namentlich Kokain). Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs-und Sicherheitshaft im Umfang von 382 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 20.00, ausmachend CHF 2'600.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. 3. Zu einer Übertretungsbusse von total CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf fünf Tage festzusetzen. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter: Es sei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten. II. Des Weiteren: 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich Herrn A.________ aufzuerlegen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers aus dem Verfahren vor erster Instanz sei gemäss Ziff. II des Urteils vom 24.2.2022 zu bestimmen. 4. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor zweiter Instanz gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen. Im Übrigen sei die amtliche Entschädigung gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. 5. Von den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerte gemäss Ziff. II./1.11.4. der Anklageschrift vom 20.8.2021 seien sämtliche nicht mit dem Delikt in Zusammenhang stehenden Gegenstände und Inhalte sowie Vermögenswerte an Herrn A.________ auszuhändigen. 6. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungser- klärung vom 24. Mai 2022 in Teilen angefochten. Ihre Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der von der Vorinstanz angenom- menen Drogenmenge, sowie den Verzicht auf die Anordnung der Landesverwei- sung (pag. 1786). Damit sind Ziff. I. (Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, Vergehens gegen das Stras- senverkehrsgesetz, einfacher Verkehrsregelverletzung gegen das Strassenver- kehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff. I.5. (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff. II. (Be- stimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren inkl. Festlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten) und Ziff. III.2.-5. (Verfügungen betreffend Beschlagnahmungen inkl. Verrechnung von CHF 70.00 mit der Übertretungsbusse, Verbleib von Beweismitteln bei den Ak- ten und Rückgabe von diversen Gegenständen an den Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Punkte gemäss Ziff. I.1.-3. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00) und Ziff. I.4. (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverwei- sung). Nicht der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen sind die Ziffn. III.6. und 7. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert wer- den; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Strafzumessung sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung beschränkt und demge- genüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt. Der Sach- verhalt ist in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Kammer ungeachtet dieser Rechtskraft dennoch zu überprüfen, zumal die Menge veräusserter Drogen im Hinblick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Strafzumessung von Relevanz ist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur deshalb, weil 7 die Vorinstanz in ihrem Dispositiv keine Angaben zur Drogenmenge aufgenommen hatte; am Schuldspruch will sie jedoch nichts geändert haben. Nicht bestritten und oberinstanzlich nicht mehr aufgegriffen wurden von den Partei- en die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Wür- digung betreffend die Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei, des mehrfachen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln. Diese Vorwürfe werden in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht von der Kammer zufolge Rechtskraft nicht mehr überprüft und erst im Rahmen der Strafzumessung aufgegriffen. 8. Sachverhalt 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 20. August 2021 hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Folgendes vorge- worfen (pag. 1260 ff.): 1. unbefugte Veräusserung von Betäubungsmitteln, qualifizierter Fall (Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b + c BetmG) mehrfach begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis zum 8. Februar 2020 in C.________, und Umgebung Der Beschuldigte beteiligte sich während mehreren Monaten in C.________ und Umgebung be- wusst und unbefugt am organisierten Handel mit Kokain und Heroin. Er handelte gemäss Anwei- sungen per Telefonanruf, Sprachnachrichten und Textnachrichten von einem Organisator mit al- banischer Telefonnummer, den er als «F.________» kannte. Er wirkte zusammen mit mehreren Personen, die ihre Anweisungen ebenfalls von den gleichen Organisatoren erhalten hatten. Der Beschuldigte nahm ca. am 08.12.2020 an seinem Wohnort ca. 50g Kokain in seinen Besitz, welche eine unbekannte Person (Drogenläufer) dort zurückgelassen hatte. Der Beschuldigte nahm am 17.12.2020 von der mit ihm befreundeten I.________ 97.5g Kokain entgegen. Der Be- schuldigte nahm im Dezember 2020 und Januar 2021 bei mindestens 8 Treffen von den ihm nicht näher bekannten und nicht im Raum C.________ wohnhaften Lieferanten J.________, K.________ und L.________ (am 21.12.2020;26.12.2020, 29.12.2020, 08.01.2021, 10.01.2021), sowie M.________ (am 23:01.2021, sowie mindestens an zwei weiteren unbekannten Daten) in der Regel mindestens 150g Kokain pro Lieferung, sowie teilweise auch Heroin entgegen. Der Be- schuldigte nahm am 08.01.2021 von dem ihm von Drogengeschäften bekannten N.________ 20g Heroin entgegen. Der Beschuldigte nahm am 09.01.2021 von einer unbekannten Person 200g Kokain und 100g Heroin entgegen. Der Beschuldigte nahm bei weiteren Treffen weitere Mengen an Kokain und Heroin entgegen. Die Drogen bewahrte er in seiner Wohnung oder der Umgebung auf. Vom 08.12.2020 bis zum 23.01.2021 übergab der Beschuldigte gemäss Anweisungen des Orga- nisators grösstenteils auf dem Vorplatz vor seinem Wohnhaus an der O.________ (Strasse) vor- her selbst portionierte Einheiten von Kokain und Heroin an zu diesem Zweck herbeikommende 8 Abnehmer. Die Abnehmer übergaben dem Beschuldigten im Gegenzug gestützt auf ihre Kommu- nikation mit dem Organisator den vereinbarten Kaufpreis in der Form von Bargeld. Das Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75.5 % Cocain Base verkaufte der Be- schuldigte in Einzelportionen von ca. 2.5g bis 40g zu ca. CHF 70 pro Gramm. Das Heroin mit ei- nem Reinheitsgehalt von mindestens 28% Hydrochlorid verkaufte der Beschuldigte in Einzelporti- onen von ca. 2g bis 20g für ca. CHF 40 pro Gramm. Bei den Abnehmern handelte es sich um ca. 20 regelmässig wiederkehrende, oft süchtige Perso- nen, welche der Beschuldigte in seiner Kommunikation und seinen Notizen mit Spitznamen be- zeichnete. Ein Teil dieser Abnehmer ist bekannt, ein Teil unbekannt. Zu diesen Abnehmern gehör- ten I.________, P.________, «N.________», «Q.________», R.________, S.________, T.________, «U.________», «V.________», «W.________», «X.________», «Y.________», «Z.________», «AA.________», «AB.________», «AC.________», «AD.________», «AE.________», «AF.________», «AG.________», «AH.________», «AI.________», «AJ.________», «AK.________», «AL.________», «AM.________». N.________ erwarb beim Beschuldigten bei mind. 11 Treffen mind. 147.5g Kokain und mind. 39g Heroin und bezahlte dafür mind. CHF 9’960.00. Q.________ erwarb beim Beschuldigten bei mind. 15 Treffen mind. 106g Kokain und mind. 28.8g Heroin und bezahlte dafür mind. CHF 7'719.20. R.________ erwarb beim Beschuldigten bei mind. 14 Treffen mind. 177.5g Kokain und mind. 42.5g Heroin und bezahlte dafür mind. CHF 11'905.00. S.________ erwarb beim Beschuldigten bei mind. 5 Treffen mind. 40g Kokain und mind. 60g Heroin und bezahlte dafür mind. CHF 5'590.00. Auch die anderen Abneh- mer erwarben in vergleichbarer Weise bei mehreren Treffen grössere Mengen an Kokain und He- roin beim Beschuldigten. Der Beschuldigte übergab zusätzlich bei mehreren Gelegenheiten Kokain und Heroin an ausländi- sche, meist albanische, Drogenhändler, die sich für mehrere Wochen als Touristen in C.________ aufhielten (Drogenläufer). Er tat dies, damit die Drogenläufer die Drogen verkaufen und den Erlös an die Drogenhandels-Organisation abliefern sollten. So übergab er am 09.01.2021 an einen un- bekannten Drogenläufer 70g Kokain und 40g Heroin, später am 09.01.2021 an einen anderen un- bekannten Drogenläufer 5g Kokain und 5g Heroin, sowie am 23.01.2021, an einen dritten unbe- kannten Drogenläufer 77.2g Kokain und 119g Heroin. In der genannten Weise verkaufte und übergab der Beschuldigte vom 08.12.2020 bis zum 23.01.2021 fast täglich Drogen. Er legte aber Pausen ein vom 04.01.2021 bis 06.01.2021, vom 12.01.2021 bis zum 20.01.2021, sowie ab dem 24.01.2021 bis zu seiner Verhaftung am 08.02.2021. An einem durchschnittlichen Tag verkaufte er bei ca. 9 Treffen ca. 81g Kokain und ca. 22g Heroin und nahm ca. CHF 5'573.60 in bar ein. Insgesamt verkaufte und übergab er vom 08.12.2020 bis zum 08.02.2020 an ca. 38. Tagen bei ca. 350 Treffen mindestens ca. 3'118.2g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75.5 % Cocain Base, sowie mindestens ca. 964g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 28% Hydrochlorid. Diese Drogen hatte er zuvor zu diesem Zweck erworben und besessen. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, dass er mit dem Erwerben und Veräussern dieser Dro- genmengen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Der Beschuldigte war Teil einer mehrgliedrigen, internationalen Drogen-Verteilkette und eines Netzwerks aus am Drogenhandel beteiligten Personen. Er kommunizierte in der Regel mehrmals am Tag mit dem Organisator und dieser kontrollierte auch die Tagesgeschäfte. Der Beschuldigte handelte auf Anweisung und fremde Rechnung. Er wirkte im Deliktszeitraum mit über 10, sich ab- 9 wechselnden Personen zusammen. Die Personen erfüllten eine oder mehrere unterschiedliche Funktionen in der Drogenhandels-Organisation, beispielsweise als Lieferant, Verteiler, Drogenläu- fer, Beherberger von Drogenläufern, unterstützender Logistiker. In der Regel waren bei einer Übergabe beide Seiten von den übergeordneten Organisatoren instruiert worden, so dass keine Absprachen zwischen ihnen nötig waren. Wenn eine Person ihre Aufgabe in der Organisation, z.B. wegen Festnahme, nicht erfüllen konnte, instruierten die Organisatoren andere Personen aus dem Netzwerk, welche die Aufgabe übernahmen. Die Organisation diente dem fortgesetzten Han- del mit Drogen sowie der fortgesetzten Geldwäscherei und bezweckte die Begehung einer unbe- stimmten Vielzahl an Delikten. Der Beschuldigte nahm mit einer Systematik und Regelmässigkeit Hunderte von deliktischen Ein- zelhandlungen vor. Er tat dies während mehreren Monaten und sein Plan war auf eine unbe- stimmte Zeitdauer gerichtet. Er musste dazu mit einem grossen Anteil seiner Zeit und Energie an seinem Wohnort auf Abruf bereitstehen und Verkäufe vornehmen, in der Zwischenzeit logistische und buchhalterische Arbeiten erledigen oder im Raum C.________ Personen treffen. Er setzte seine Wohnung für die Beherbergung von Drogenläufern und die Lagerung von Drogen ein und kaufte und verwendete auch weitere Utensilien wie Mobiltelefone, Feinwaagen, Verpackungsma- terial etc. für den Drogenhandel. Der Beschuldigte erzeugte durch die Drogengeschäfte einen Umsatz von ca. CHF 215’613.30. Er erhielt im Gegenzug gelegentlich kleinere Geldbeträge im Umfang von insgesamt wenigen Hundert Schweizer Franken und ihm wurden bestehende Schul- den erlassen. Zudem erhielt er ca. 90g Kokain im Wert von ca. CHF 6’300.00 für seinen eigenen Konsum. Diese Einkünfte trugen als Ergänzung zu den bezogenen Sozialhilfebeiträgen erheblich zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten bei. Menge BetmG: mind. ca. 3'118,2g Kokain (mind. 75,5% Coc. Base) mind. ca. 964g Heroin (mind. 28% Hydrochlorid) 2. unbefugte Veräusserung von Betäubungsmitteln, qualifizierter Fall (Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b + c BetmG mehrfach begangen in Mittäterschaft in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis zum 8. Februar 2021 in C.________, O.________(Strasse), AN.________ (Strasse), und weitere Umgebung Der Beschuldigte hat als Logistiker mindestens sechs Drogenläufer durch die Abgabe von Mobilte- lefonen, Sim-Karten, Feinwaagen, Plastikbeuteln und Streckmittel, sowie durch die Entgegen- nahme oder Aushändigung von Drogenportionen oder Bargeld, logistisch unterstützt. Er hat für die Drogenläufer Wohnstätten organisiert und hat sie auch betreffend das Vorgehen (Streckung, Por- tionierung, etc.) beim Drogenhandel instruiert und betreut. Er war den orts- und sprachunkundigen Drogenläufern dabei hierarchisch übergeordnet und hatte eine entscheidende Rolle für das Gelin- gen des von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen Drogenhandels. Es kam zwischen dem Be- schuldigten und den Drogenläufern auch bei Problemen zu Hilfeleistungen. Es kam bei Bedarf vor, dass der eine anstelle des anderen die Drogen und Utensilien abholte oder übernahm und den Handel damit fortsetzte. Vom 21.10.2020 – ca. 08.12.2020 beherbergte der Beschuldigte an seinem Wohnort einen Dro- genläufer. In dieser Zeit nahm der Beschuldigte mehrmals vom Drogenläufer Portionen von Ko- kain und Heroin entgegen und überbrachte und übergab diese der mit ihm befreundeten I.________ an deren Wohnort an der AN.________(Strasse) in C.________ für deren Konsum oder damit sie es verkaufen konnte. Er übergab ihr in dieser Weise am 26.10.2020.5g Kokain und 10 1g Heroin, am 20.11.2020 zuerst 5g Kokain und dann 8g Kokain, am 21.11.2020 1g Kokain, am 24.11.2020 15g Kokain. Zudem verkaufte der Beschuldigte an seinem Wohnort von den Betäu- bungsmitteln des Drogenläufers am 24.11.2020 3.5g Kokain an einen unbekannten Abnehmer für CHF 220.00. Das Geld übergab er jeweils wieder dem Drogenläufer. Bei seiner Abreise liess der Drogenläufer 50g Kokain und CHF 5'100.00 zurück, welche der Beschuldigte dann an sich nahm und auf Anweisung des Organisators weitergab. Am 04.01.2021 übergab der Beschuldigte einem weiteren Drogenläufer beim Hotel AO.________ CHF 400.00. Am 09.01.2021 empfing der Beschuldigte zwei weitere Drogenläufer in seiner Woh- nung und übergab ihnen Drogen, je CHF 400.00 Bargeld, ein Mobiltelefon mit Simkarte und eine Feinwaage, bevor sie von einem Taxi abgeholt wurden. Vom 22. — 23.01.2021 nahm der Be- schuldigte einen weiteren Drogenläufer auf, erhielt von diesem Drogen zur Veräusserung und gab ihm bei dessen Abreise wiederum Drogen und Bargeld mit. Am 02.02.2021 übergab der Beschul- digte einem weiteren Drogenläufer namens AP.________ am Wohnort von I.________ Streckmit- tel, eine Feinwaage und ein Mobiltelefon und begleitete den Drogenläufer anschliessend zu einem Taxi, das diesen zu seinem temporären Wohn- und Drogenhandelsort bringen sollte. Es kam gelegentlich vor, dass die Drogenläufer Drogen vom Beschuldigten erhielten oder an die- sen übergaben. In der Regel wurden sie aber direkt von den Lieferanten der Drogenhandels- Organisation mit Drogen versorgt. Sie veräusserten somit zusätzliche Drogen oder trafen Anstal- ten dazu. So verkaufte der Drogenläufer, welchen der Beschuldigte vom 21.10.2020 - 08.12.2020 beherbergte, in dieser Zeit von der Wohnung' des Beschuldigten ausgehend bei ca. 5 bis 7 Ge- schäften am Tag eine grössere Menge an Kokain und Heroin und erwirtschaftete damit einen Drogenerlös von mindestens CHF 5'100. Weiter bezog auch der Drogenhändler vom 21.01.2021 — 23.01.2021 Drogen von Lieferanten und verkaufte einen Teil davon, wonach er dem Beschul- digten am 22.01.2021 einen Drogenerlös von CHF 8'500 übergab. Zudem erhielt AP.________ am 03.02.2021 von einem Lieferanten 139g zum Weiterverkauf, wovon er 15g an AQ.________ verkaufte und die weiteren 124g noch verkaufen wollte. Durch seine Handlungen war der Beschuldigte somit als Mittäter an der Veräusserung einer zu- sätzlichen Menge an Kokain (mind. 75.5% Cocain Base), und Heroin (mind. 28% Hydrochlorid) von mindestens ca. 500 Gramm beteiligt. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, dass er mit dem mittäterschaftlichen Erwerben und Ver- äussern solcher Drogenmengen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Der Beschuldigte war Teil einer mehrgliedrigen, internationalen Drogen-Verteilkette und eines Netzwerks aus am Drogenhandel beteiligten Personen. Er kommunizierte in der Regel mehrmals am Tag mit dem Organisator und dieser kontrollierte auch die Tagesgeschäfte. Der Beschuldigte handelte auf Anweisung und fremde Rechnung. Er wirkte im Deliktszeitraum mit über 10, sich ab- wechselnden Personen zusammen. Die Personen erfüllten eine oder mehrere unterschiedliche Funktionen in der Drogenhandels-Organisation, beispielsweise als Lieferant, Verteiler, Drogenläu- fer, Beherberger von Drogenläufern, unterstützender Logistiker. In der Regel waren bei einer Übergabe beide Seiten von den übergeordneten Organisatoren instruiert worden, so dass keine Absprachen zwischen ihnen nötig waren. Wenn eine Person ihre Aufgabe in der Organisation, z.B. wegen Festnahme, nicht erfüllen konnte, instruierten die Organisatoren andere Personen aus dem Netzwerk, welche die Aufgabe übernahmen. Die Organisation diente dem fortgesetzten Han- del mit Drogen sowie der fortgesetzten Geldwäscherei und bezweckte die Begehung einer unbe- stimmten Vielzahl an Delikten. 11 Der Beschuldigte nahm mit einer Systematik und Regelmässigkeit Hunderte von deliktischen Ein- zelhandlungen vor. Er tat dies während mehreren Monaten und sein Plan war auf eine unbe- stimmte Zeitdauer gerichtet. Er musste dazu mit einem grossen Anteil seiner Zeit und Energie an seinem Wohnort auf Abruf bereitstehen und Unterstützungshandlungen vornehmen, derweil logis- tische und buchhalterische Arbeiten erledigen oder im Raum C.________ Personen treffen. Er setzte seine Wohnung für die Beherbergung von Drogenläufern und die Lagerung von Drogen ein und kaufte und verwendete auch weitere Utensilien wie Mobiltelefone, Feinwaagen, Verpa- ckungsmaterial etc. für den Drogenhandel. Der Beschuldigte erzeugte durch die Drogengeschäfte einen Umsatz von ca. CHF 215'613.30. Er erhielt im Gegenzug gelegentlich kleinere Geldbeträge im Umfang von insgesamt wenigen Hundert Schweizer Franken und ihm wurden bestehende Schulden erlassen. Zudem erhielt er ca. 90g Kokain im Wert von ca. CHF 6’300 für seinen eige- nen Konsum. Diese Einkünfte trugen als Ergänzung zu den bezogenen Sozialhilfebeiträgen er- heblich zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten bei. Menge BetmG: mind. 500g Kokain / Heroin Mittäter: AP.________, weitere unbekannte Mittäter 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Gemäss Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung sind vorliegend die Handelstage vom 21. Dezember 2020 bis am 23. Januar 2021 unbestritten, zumal diese gut dokumentiert seien (pag. 1906). Auch Rechtsanwalt B.________ führte für den Beschuldigten oberinstanzlich aus, die Mitwirkung ab dem 17. Dezember 2020 werde nicht bestritten und für die Zeit- spanne im Januar [gemeint bis 23. Januar 2021] liege ein Geständnis vor (pag. 1912 f.). Als bestritten erachtete Rechtsanwalt B.________ demgegenüber die Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel im Zeitraum vom 8. Dezember bis 16. De- zember 2020 sowie ab dem 24. Januar 2021. Ebenfalls bestritten wird die in der Anklageschrift aufgeführte, vom Beschuldigten angeblich umgesetzte Drogenmen- ge in der Zeit vom 17. Dezember bis Ende Dezember 2020 sowie den Reinheits- grad von 75,5% (pag. 1912 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestritten wird demgegenüber die Gesamtmenge der vom Beschuldigten veräusserten Dro- gen sowie der von der Vorinstanz bestimmte Reinheitsgrad von 60% (pag. 1908). 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1747 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Für die Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel kann eben- falls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1733 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da der Beschuldigte zum oberinstanzli- chen Verhandlungstermin zweimal nicht erschienen ist (vgl. Ziff. 4 hiervor), liegen der Kammer keine weiteren Aussagen vor, die es zu würdigen gäbe. 12 9.3 Konkrete Würdigung 9.3.1 Beginn des vorgeworfenen Drogenhandels Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Beginns der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Drogentätigkeit fest, er habe diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zunächst angegeben, ca. am 8. Dezember 2020, anfangs Dezember 2020, begonnen zu haben. An diesen Aussagen habe er auch am 31. März 2021 festge- halten, als ihm die Polizei die von ihr aufgestellte Hochrechnung und damit auch konkrete Drogenmengen vorgehalten habe. In der folgenden Einvernahme vom 4. Mai 2021 habe er diese Aussagen nicht in Abrede gestellt. Erst in der Einver- nahme vom 19. Juli 2021 habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet, nicht bereits ab Anfang Dezember 2020, sondern erst nach der Anhaltung von I.________ bzw. der Verhaftung des von ihr beherbergten Drogenläufers AR.________ ab dem 17. Dezember 2020 mit dem Drogenhandel begonnen zu haben. Die Anklage gehe davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Auszug des bei ihm beherbergten Drogenläufers ab dem 8. Dezember 2020 selber aktiv mit dem Verkauf von Drogen begonnen habe. In der Hauptverhandlung habe der Be- schuldigte erneut versucht, dies zu entkräften, indem er geltend gemacht habe, der Drogenläufer, welchen er beherbergt habe, habe es nach der Anhaltung des Dro- genläufers AR.________ am 14. Dezember 2020 mit der Angst zu tun bekommen und sei gegangen. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zu den ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach der von ihm beherbergte Drogenläufer nicht erst nach der Anhaltung von AR.________ gegangen sei, sondern vorher, er sei einfach von einem Tag auf den anderen verschwunden (pag. 1750, S. 27 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hafteröffnung am 8. Februar 2021 gab der Beschuldigte auf Frage, von wann bis wann er Betäubungsmittel verkauft habe, zu Protokoll, es sei etwa zwei Monate gegangen, den genauen Zeitraum wisse er nicht, es habe ca. am 8. Dezember 2020 angefangen und habe bis heute [8. Februar 2021] gedauert (pag. 14 Z. 57 f.). Der Beschuldigte nannte zu diesem Zeitpunkt somit nicht nur ein konkretes Datum, sondern ungeachtet dessen, dass er aussagte, er wisse den ge- nauen Zeitraum nicht mehr, auch eine konkrete Zeitspanne. Der Beschuldigte wur- de am 8. Februar 2021 verhaftet, was mit den von ihm erwähnten zwei Monaten, während welchen er verkauft habe, ohne weiteres übereinstimmt. Auch im Rahmen der Hafteröffnung führte der Beschuldigte aus, das Ganze habe angefangen, als anfangs Dezember 2020 ein unbekannter Mann zu ihm in den Lift gestiegen sei und ihn bedroht habe, woraufhin er diesen bei sich habe wohnen lassen müssen. Eines Tages sei er dann einfach abgehauen (pag. 14 Z. 83 ff.). An der ersten poli- zeilichen Einvernahme, welche nur wenige Zeit vor der Hafteröffnung durchgeführt wurde, gab der Beschuldigte dazu zudem an, der Läufer sei eine Woche bei ihm geblieben, habe dann einen Anruf erhalten und habe alles liegengelassen und sei gegangen (pag. 316 Z. 107 f.). Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass der Be- schuldigte – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab dem 8. Dezember 2020 ak- tiv tätig wurde. Anlässlich seiner Einvernahme am 19. Juli 2021 sagte der Beschul- digte zwar plötzlich aus, der Läufer sei bis am 13. Dezember 2020 bei ihm geblie- 13 ben, das sei sein [dem Beschuldigten] ________ (spezieller Anlass), und am 14. Dezember 2020 seien AR.________ und I.________ dann verhaftet worden (pag. 661 Z. 74). Dieser nachträglichen Korrektur des Beschuldigten ist jedoch ent- gegenzuhalten, dass er sich mit Sicherheit von Beginn weg daran erinnert hätte, wenn der Läufer an seinem ________(spezieller Anlass), mithin dem 13. Dezem- ber 2020, untergetaucht wäre. Im Rahmen der Hafteröffnung erwähnte der Be- schuldigte im Zusammenhang mit seinem ________(spezieller Anlass) jedoch, dass es [der plötzliche Weggang des Läufers] anfangs Dezember gewesen sei, si- cher vor seinem ________(spezieller Anlass) am 13. Dezember (pag. 14 Z. 84). Andererseits stimmen die Aussagen des Beschuldigten vom 19. Juli 2021 auch nicht mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übe- rein, wo er angab, als I.________ und ihr Drogenläufer verhaftet worden seien und I.________ dann aber wieder entlassen worden und zu ihm [dem Beschuldigten] gekommen sei, habe sein Läufer Panik gekriegt und sei gegangen. Dies sei am 13. oder 14. Dezember 2020 gewesen (pag. 1656 Z. 37 ff.). Am 19. Juli 2021 führte der Beschuldigte nämlich aus, nach drei Tagen sei I.________ zu ihm gekommen, dies sei am 17. Dezember 2020 gewesen (pag. 669 Z. 355). AR.________ wurde am 14. Dezember 2020 angehalten und verhaftet, was der Beschuldigte wusste (pag. 210 und pag. 661 Z. 75). Würde auf seine Aussagen abgestellt, würde dies bedeuten, dass der bei ihm wohnende Läufer am 17. Dezember 2020 unterge- taucht wäre, was weder mit den ersten Aussagen noch mit den Aussagen vom 19. Juli 2021 übereinstimmt. Auch die Tatsache, wonach aus den vom Mobiltelefon von I.________ sichergestellten Chatnachrichten zwischen ihr und dem Beschul- digten ersichtlich wird, dass Letzterer kurz nach dem 8. Dezember 2020 eine nächste Lieferung erhalten habe (vgl. Beilagen-Ordner pag. 461), sprechen dafür, dass der Beschuldigte bereits vor dem 17. Dezember 2020 aktiv tätig wurde. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft obe- rinstanzlich richtig ausführte (pag. 1907) – die Observation ________ am 23. De- zember 2020 angefangen hatte, der Antrag dafür jedoch zwei Tage vorher gestellt worden war, was dafür spricht, dass bereits vorher, also vor dem 21. Dezember 2020, Hinweise bestanden haben müssen, ansonsten kein Antrag gestellt worden wäre. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung erstinstanzlich noch vorgebracht (pag. 1664) – anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 8. Februar 2021 unter Drogeneinfluss gestanden oder sich (aufgrund der gesamthaften Situa- tion) in einem Schockzustand befunden hätte, so dass er der ersten polizeilichen Einvernahme nicht hätte folgen können, ist im Übrigen von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht auf Entzug, insbesondere nicht an der Einvernahme vom 31. März 2021, zumal er da bereits rund eineinhalb Monate in Untersuchungshaft sass und somit keinen Zugang zu Drogen hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von Beginn weg an den Einver- nahmen anwaltlich vertreten war, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Verteidigung interveniert hätte, wenn der Beschuldigte nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ferner gab es für den Beschuldigten auch keinen Grund, sich an der ersten Einvernahme zu Unrecht zu belasten. 14 Insgesamt ist auf die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach seine Beteili- gung am Drogenhandel am 8. Dezember 2020 angefangen habe, abzustellen; die darauffolgenden (widersprüchlichen) Ausflüchte vermögen diese Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. 9.3.2 Umfang Die Vorinstanz erwog zur Frage, welche Menge an Betäubungsmittel der Beschul- digte in der Zeit vom 8. bis am 14. bzw. 17. Dezember 2020 veräussert habe, dies könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, zumal es dafür an Chats und Notizen fehle. Die Schätzungen des Beschuldigten selbst seien letztlich eben nur Schät- zungen und es sei notorisch, dass diese sehr unzuverlässig sein könnten, zumal er regelmässig unter dem Einfluss von Kokain gestanden und keinen Grund gehabt habe, sich die genauen Mengen zu merken. Gegen die Hochrechnung der Staats- anwaltschaft spreche zudem, dass gestützt auf den Berichtsrapport vom 7. Januar 2022 zugunsten des Beschuldigten angenommen werden müsse, dass es der Ein- satzgruppe Krokus der Kantonspolizei Bern aufgrund ihrer täglichen Arbeit in der Drogenszene aufgefallen wäre, wenn bereits Anfang Dezember 2020 derart viele offensichtlich drogensüchtige bzw. ihnen als Konsumenten bekannte Personen an der O.________ (Strasse) beim Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft hätten. Der Umstand, dass dies der Polizei erst am 23. Dezember 2020 bekannt geworden sei, spreche damit stark gegen die Hypothese der Staatsanwaltschaft, dass der Verkauf bereits von Anfang Dezember [2020] an in unverändertem Umfang betrie- ben worden sei. Da die Polizei selber nicht mehr habe rekonstruieren können, wann diese Meldung sie erreicht habe, sei zugunsten des Beschuldigten von einem Meldungseingang am 23. Dezember 2020 auszugehen. Hinzu komme, dass trotz umfangreicher Überwachungen, Kommunikations- und Handyauswertungen in der Aktion ________ keinerlei Verbindungen zur O.________(Strasse) oder dem Be- schuldigten vor dem 21. Dezember 2020 festgestellt hätten werden können. Erste Lieferungen im Dezember 2020 in der Region O.________(Strasse) sowie weiteren Örtlichkeiten im Raum C.________ würden vom 12. Dezember 2020 [rec- te: 21. Dezember 2020, pag. 1509] datieren. Warum die Lieferanten den Beschul- digten in der Zeit vom 1. bis 21. Dezember 2020 niemals hätten anfahren sollen, um Betäubungsmittel zu bringen oder Geld abzuholen, obwohl sie ohnehin in der Nähe gewesen seien, sei für das Gericht nicht einleuchtend. Bei einem derart gros- sen täglichen Umsatz wie von der Staatsanwaltschaft behauptet wäre regelmässi- ger Nachschub nötig gewesen. Zugunsten des Beschuldigten sei, so die Vorinstanz abschliessend, davon auszugehen, dass er vereinzelt kleinere Mengen an Kokain und Heroin veräussert habe, jedoch erst ab dem 21. Dezember 2020 ein grösserer Umsatz erreicht worden sei (pag. 1752 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Generalstaatsanwaltschaft monierte im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung zur Frage der Betäubungsmittelmenge in der Zeit vom 8. bis am 14. bzw. 17. Dezember 2020 zu Recht, es sei völlig unklar, von welcher Menge die Vor- instanz im Ergebnis ausgegangen sei (pag. 1906). Auch für die Kammer ist dies nicht ersichtlich und die Ausführungen der Vorinstanz dazu wenig nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 31. März 2021 15 die ihm im Einzelnen vorgehaltenen Hochrechnungen (pag. 504 f. Z. 633 ff.). Diese Aussagen korrigierte er in den kommenden Einvernahmen immer wieder. So führte er beispielsweise in der Einvernahme vom 19. Juli 2021 plötzlich aus, vom 8. De- zember bis am 14. Dezember 2020 habe er absolut nichts mit den Verkäufen zu tun gehabt, was ihm die Polizei [am 31. März 2021] in diesem Zusammenhang vor- geworfen habe, stimme nicht (pag. 672 Z. 455 ff.). Etwas später in der gleichen Einvernahme verneinte er gar, dass ihm die für diese Zeitspanne entsprechende Hochrechnung vorgehalten worden sei (pag. 672 Z. 467 ff.) und machte neuerdings geltend, es habe einen Unterschied zwischen Dezember und Januar gegeben (pag. 678 Z. 681 f.). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschul- digte nochmals zu Protokoll, er könne die Hochrechnungen der Polizei nicht bestätigen, das Ganze habe vom 17. Dezember 2020 bis am 23. Januar 2021 stattgefunden (pag. 1653 Z. 41 f.). Auch wenn der Beschuldigte seine Aussagen vom 31. März 2021 später nicht mehr bestätigen konnte und der Überzeugung war, die ihm vorgehaltenen Hochrechnungen würden nicht stimmen, geht daraus im Umkehrschluss nicht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis am 21. Dezember 2020 weniger bis gar nichts verkauft hätte. Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags zu Recht darauf hinwies, wurde das Geständnis des Beschuldigten erst nach Einsicht in die Akten und in der Schlusseinvernahme teilweise widerrufen. Ebenso zutreffend führ- te die Generalstaatsanwaltschaft aus, die letzten Aussagen seien sehr unglaubhaft, da der Beschuldigte in der früheren Einvernahme keinen Grund gehabt habe, zu viel zuzugeben, später jedoch einen guten Grund, die vorgehaltene und von ihm bestätigte Menge abzustreiten (pag. 1906); diese Einschätzung teilt die Kammer vorbehaltlos. Als der Beschuldigte in der Einvernahme vom 19. Juli 2021 auf seine (anderslautenden) Aussagen in der Einvernahme vom 31. März 2021 hingewiesen wurde, erklärte er, die Einvernahme habe sehr lange gedauert, er habe lange nicht gegessen gehabt und er habe nicht verstanden, dass es um Hochrechnungen ge- gangen sei. Er könne nur sagen, dass diese Annahmen betreffend Dezember nicht stimmen würden (pag. 677 Z. 664 ff.). Diese Aussagen erachtet die Kammer indes als reine Schutzbehauptung, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Be- schuldigte in der Einvernahme vom 31. März 2021 nicht verstanden hätte, worum es ging. Zudem wurden ihm – anders als die Verteidigung meint (pag. 1913) – auch keine suggestiven Fragen gestellt, sondern lediglich Vorhalte gemacht. Nebst den Aussagen des Beschuldigten am 31. März 2021 sprechen auch weitere Umstände für die Hochrechnungen der Polizei. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich treffend ausführte, baute der Beschuldigte durch die Beherbergung eines Läufers von Oktober bis Dezember 2020 ein Vertrauensverhältnis zu «F.________», dem Organisator, auf. Als der Läufer am 8. Dezember 2020 ausfiel, bestand dieses Vertrauensverhältnis bereits, so dass der Beschuldigte – wie der Verkauf von 50g Kokaingemisch am 8. Dezember 2020 zeigte (pag. 14 f. Z. 83 ff., pag. 670 Z. 397 ff.) – die Geschäfte nahtlos weiterführen konnte. Auch aus den Chatnachrichten zwischen I.________ und dem Beschuldigten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte kurz nach dem 8. Dezember 2020 eine weitere Lieferung erhalten (Beilagen-Ordner pag. 461) und offenbar bereits am 13. Dezember 2020 kein Kokain mehr gehabt hatte (Beilagen-Ordner pag. 463 f. bzw. pag. 184 ff.). Die 16 Generalstaatsanwaltschaft weist dazu ebenfalls zutreffend auf die Aussagen an- lässlich der Hafteinvernahme sowie die darauffolgende Einvernahme vom 24. März 2021 hin, wo der Beschuldigte angegeben habe, er habe drei Tage, nachdem der Läufer verschwunden sei, eine Lieferung erhalten (pag. 363 Z. 115 ff.) und er habe nie länger als drei Tage warten müssen, da dauernd Leute gekommen seien (pag. 391 Z. 959 ff.). Dies zeugt davon, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit – mithin vom 8. Dezember bis am 17. Dezember 2020 – analog dem Zeitfenster von Mitte Dezember bis Ende Januar tätig war. Hinzu kommt, dass der Beschuldig- te wie erwähnt zum Zeitpunkt, als der Läufer plötzlich verschwunden war, bereits ein Vertrauensverhältnis zu «F.________» aufgebaut hatte und somit in der Lage war, die Lücke, welche die beiden Läufer hinterlassen hatten, innert kürzester Zeit wieder zu schliessen. Einen Hinweis auf andere Läufer sind in den Chatnachrichten nicht vorhanden. Gestützt auf die Ausführungen hiervor – insbesondere die Angaben des Beschul- digten an der Einvernahme vom 31. März 2021 aufgrund der vorgehaltenen Hoch- rechnungen – erweisen sich die Angaben zu den veräusserten Mengen in der An- klageschrift grundsätzlich als korrekt und damit als erwiesen. Eine Korrektur ist in- sofern vorzunehmen, als die Anklageschrift betreffend Ziff. I.A.1. aufgrund der Ob- servationsergebnisse explizit die Tage festhält, an welchen der Beschuldigte Pau- sen eingelegt hatte, nämlich vom 4. bis 6. Januar 2021, vom 12. bis am 20. Januar 2021 sowie ab dem 24. Januar bis zur Verhaftung am 8. Februar 2021 (vgl. pag. 1262, Seite 3 der Anklageschrift, dritter Abschnitt), diese Pausen im darauffol- genden Abschnitt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte insge- samt vom 8. Dezember 2020 bis am 8. Februar 2020 [recte: 2021] an rund 38 Ta- gen bei ca. 350 Treffen mindestens 3'118.2g Kokain veräussert habe, allerdings nicht berücksichtigt wurden. Dies ist zu korrigieren. Gemäss Ausführungen hiervor war der Beschuldigte vom 8. Dezember 2020 bis zu seiner Verhaftung am 8. Fe- bruar 2021 aktiv im Drogenhandel tätig, was insgesamt einer Dauer von 63 Tagen entspricht. Davon sind die vorgenannten Pausen vom 4. bis 6. Januar 2021 (3 Ta- ge), vom 12. bis am 20. Januar 2021 (9 Tage) sowie vom 24. Januar bis zur Ver- haftung am 8. Februar 2021 (16 Tage) abzuziehen, woraus gesamthaft 35 Tage (und nicht rund 38 Tage) resultieren. Diese Differenz von drei Tagen wirkt sich auch bei der Berechnung der konkret veräusserten Menge von Betäubungsmitteln aus: Gemäss Anklageschrift verkaufte und übergab der Beschuldigte an einem durchschnittlichen Tag im Rahmen von ca. neun Treffen rund 81g Kokain- und rund 22g Heroingemisch, was bei 35 Tagen einer Gesamtmenge von rund 2’835g Ko- kain- und rund 770g Heroingemisch entspricht. 9.3.3 Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt zur Rolle des Beschuldigten fest, dieser habe selber Kokain konsumiert, habe mit I.________ in Kontakt gestanden und ab dem 21. Oktober 2020 einen Drogenläufer in seiner Wohnung beherbergt. Er habe gewusst, dass dieser Betäubungsmittel veräusserte und habe für das Beherbergen ab und zu ei- nige «Grämmchen» Kokain zum Konsum erhalten. I.________ habe dagegen be- hauptet, der Beschuldigte habe dafür pro Monat CHF 1'200.00 erhalten, was er je- doch in Abrede gestellt habe. Dass er nach der Beherbergung des Drogenläufers 17 direkt mit den Auftraggebern in Kontakt gestanden habe, gehe aus den im Telefon des Beschuldigten erhobenen Chats hervor. Er habe sich am 18. November 2020 in vertrautem Ton mit «F.________» unterhalten, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte bereits vorher mit diesem in Kontakt gestanden habe. In der Untersuchung habe die Polizei dem Beschuldigten den Vorhalt gemacht, aufgrund des Chatverlaufs werde davon ausgegangen, dass das Aufgabengebiet des Be- schuldigten aus weit mehr bestanden habe, als nur Betäubungsmittel und Geld an die Läufer auszuhändigen. Daraufhin habe der Beschuldigte erklärt, «er» habe ihm den Auftrag erteilt, ihnen zu zeigen, wie es funktioniere. Er [der Beschuldigte] habe versucht, sich mit «ihm» gutzustellen. Sie hätten teilweise nicht gewusst, wie das funktioniert habe. Er habe ihnen zeigen müssen, wie sie die Waage hätten einstel- len müssen. Es sei vieles zwischen I.________ und dem Organisator abgemacht worden, und er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Vorinstanz erach- tete es gestützt auf den Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und I.________ als erwiesen, dass Ersterer den Drogenhandel bereits ab dem 21. Oktober 2020, als er erstmals einen Drogenläufer beherbergt habe, unterstützt habe, indem er mehrmals vom beherbergten Drogenläufer Portionen von Kokain und Heroin ent- gegengenommen und diese an I.________ für deren Konsum oder zum Verkauf überbracht sowie am 24. November 2020 3,5g Kokain an einen unbekannten Ab- nehmer für CHF 220.00 verkauft habe. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldig- ten in der Hauptverhandlung gefragt, in welcher Reihenfolge das mit dem Messer im Lift und das mit den Läufern, von welchen er den Drogenhandel weitergeführt habe, erfolgt sei, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dies mit dem Läufer und dem Messer im Lift sei irgendwann Ende Oktober 2020 gewesen. Er habe ihn wieder aus der Wohnung haben wollen, doch habe er ihn dann bedroht. Dann sei dies mit I.________ und ihrem Drogenläufer passiert. Die Vorinstanz erachtete es als notorisch, dass im Drogenmilieu und insbesondere auch im internationalen Drogenhandel Drohungen ausgesprochen und teilweise umgesetzt würden. Dies sei auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, auch wenn die Behauptung des Beschuldigten, er sei vom Drogenläufer im Lift in Anwesenheit seiner Mutter bedroht und gezwungen worden, in den Drogenhandel einzusteigen, von seiner Mutter nicht bestätigt worden sei. Immerhin habe aber auch I.________ wiederholt vom Druck, der ausgeübt worden sei, gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Drogenläufer kaum über eineinhalb Monate bei sich beher- bergt und in dieser Zeit teilweise auch mit seiner Tochter über Nacht in seiner Wohnung hätte übernachten lassen, wenn er ernsthaft um sein Leben gefürchtet hätte. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte festgehalten, dass es eine Art Beschaffungskriminalität gewesen sei und er immer Zugriff auf die Drogen, die er konsumiert habe, gehabt habe. Im Ausmass seines Konsums hätte er die Dro- gen niemals finanzieren können. Im Rahmen der Untersuchung habe er, so die Vorinstanz abschliessend, zudem angegeben, der Drogenläufer, welchen er be- herbergt habe, habe ihm pro Tag ein Gramm geschenkt, weshalb davon auszuge- hen sei, dass der Beschuldigte einerseits aufgrund seiner Liebe und Freundschaft zu I.________ und andererseits aufgrund des Zugriffs auf das Kokain in den Dro- 18 genhandel eingestiegen sei (pag. 1753 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Nach Ansicht der Kammer ist die Rolle des Beschuldigten, wie sie in der Anklage- schrift umschrieben wird, erstellt. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass relativ undurchsichtig ist, was genau der Beschuldigte als Gegenleistung für seine erbrachten Arbeiten erhalten hatte. Dies kann letztlich aber auch offenbleiben. Fest steht, dass der Beschuldigte nicht lediglich die Positi- on eines einfachen Läufers innehatte. So gab er in mehreren Einvernahmen zu Protokoll, er habe jeweils etwas für sich abgezweigt und auch hie und da etwas Geld für sich genommen (u.a. pag. 17 Z. 186, pag. 18 Z. 203, pag. 388 Z. 829, pag. 389 Z. 873, pag. 392 Z. 997 ff.). Wäre der Beschuldigte vom Rang her auf der Stufe eines Läufers gewesen, hätte eine derartige Abmachung zwischen ihm und dem Organisator nicht bestanden. Auch die Chatnachrichten zwischen dem Be- schuldigten und dem Organisator lassen auf ein Vertrauensverhältnis schliessen, welches zu einem einfachen Läufer keinesfalls bestanden hätte (vgl. bspw. pag. 1060). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ortskundig war, die hiesige Spra- che spricht und die Drogenszene bestens kannte, was ihn von einem klassischen Läufer deutlich abgehoben hat. Für die Polizei war der Beschuldigte damit auch wesentlich unauffälliger. Dem Beschuldigten kam im Rahmen des organisierten Handels somit eine nicht unwesentliche Rolle zu. Dass der Beschuldigte in irgendeiner Art unter Druck gestanden hätte bzw. nur deshalb in den Drogenhandel eingestiegen wäre, erweist sich als unbehelfliche Schutzbehauptung und ist unglaubhaft. In einer (aktenkundigen) Nachricht an den Organisator schrieb der Beschuldigte, «und bro das mit lohn vergessen wir ich nehme ab und zu eine milch und wenn ich mal brauche frage ich ob ich 100 fr nehmen kann wenn ok für dich» (pag. 1060), was nicht darauf hindeutet, dass er um sein Leben gefürchtet hätte. Gegen eine allfällige Drucksituation sprechen auch die Aussagen des Beschuldigten betreffend Buchhaltung über die veräusserten Drogen. So führte er anlässlich der Hafteröffnung zwar aus, die Notizen [Buchhal- tung] hätten stimmen müssen, denn der Organisator [«F.________»] habe mal er- zählt, dass er bei einem, bei dem es wegen CHF 250.00 nicht richtig gewesen sei, dessen Vater mit einer Pistole bedroht habe (pag. 22, Z. 354). Diese Aussage wie- derholte er in der Einvernahme vom 24. März 2021 (pag. 390, Z. 905). Am 4. Mai 2021 führte der Beschuldigte ebenfalls aus, die Buchhaltung sei von dem in Alba- nien geführt worden, weshalb er ihn [den Beschuldigten] immer darauf hingewiesen habe, wenn etwas nicht gestimmt habe. Deshalb stimme diese Buchhaltung. Er [«F.________»] habe immer alles kontrolliert, weshalb in Bezug auf die Beträge keine grossen Differenzen entstanden seien (pag. 596 Z. 859 ff.). Diesen Aus- führungen diametral entgegen stehen demgegenüber die Aussagen des Beschul- digten, wonach er jeweils etwas Geld für sich genommen habe (u.a. pag. 392 Z. 997 ff., pag. 1655 Z. 36 ff.). Letztere zeigen, dass der Beschuldigte schwerlich dermassen unter Druck gestanden haben kann, ihm Übel angedroht worden wäre (pag. 19 Z. 241) oder man ihn einfach hätte verschwinden lassen (pag. 1655 Z. 31 ff.), da er diesfalls kaum ein derartiges Risiko eingegangen wäre und einfach Geld für sich abgezweigt hätte. Auch seine Aussage an der Einvernahme vom 19. Juli 2021, wonach er sich nach dem 23. Januar 2021 gesagt habe, es sei fertig damit, 19 und die Sachen entsorgt habe und nichts mehr davon habe wissen wollen (pag. 679, Z. 711 ff.), spricht gegen eine Bedrohungssituation, da ein Ausstieg durch simples Entsorgen sämtlicher Sachen somit kaum möglich gewesen wäre. Ferner lässt auch die Audionachricht des Beschuldigten an den Organisator («Ich habe deinem Jungen auch gesagt, sollte irgendwas sein, ein Notfall oder so, ich habe ihm meine Adresse auf ein Papier geschrieben. Nicht das er es im Telefon eintippt. Das wenn er im Notfall nicht weiss wo hin oder was passiert zu mir kommen kann. Ich würde ihn dann verstecken, falls nötig!», pag. 547) daran zweifeln, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt worden wäre; sie deutet vielmehr darauf hin, dass zwischen dem Beschuldigten sowie dem Organisator ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hatte. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Rolle des Beschuldigten, wie sie mit An- klageschrift vom 20. August 2021 umschrieben wird, erstellt. 9.3.4 Reinheitsgrad Zum Reinheitsgrad hielt die Vorinstanz in ihrer Begründung fest, die Auswertung der Sicherstellungen bei P.________ habe Werte zwischen 75,5% und 51% beim Kokaingemisch ergeben. Beim Heroingemisch habe der Anteil Hydrochlorid 28% bzw. 29% betragen. Beim Kokain sei zusätzlich zu bedenken, dass der Beschuldig- te ausgesagt habe, es habe Schwankungen in der Qualität gegeben, was sich auch in den Auswertungen (51% – 75,5%) zeige. Zudem würden die Chats zeigen, dass die Qualität teilweise sehr schlecht gewesen sei und sich alle Kunden darüber beschwert hätten. Vor diesem Hintergrund würden, so die Vorinstanz weiter, Unsi- cherheiten bezüglich des Reinheitsgehalts des nicht sichergestellten Kokains be- stehen, weshalb auch mit Blick auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zu Gunsten des Beschuldigten von 60% für die gesamte Menge beim Kokain auszugehen sei (pag. 1757, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Generalstaatsanwaltschaft monierte diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung, der Beschuldigte habe immer gesagt, die Qualität sei stets gleich gewesen. Er habe auch immer selber etwas Kokain genommen, so dass er ge- merkt hätte, wenn die Qualität nicht dieselbe gewesen wäre. Einen Reinheitsgrad von 51% habe man bei den Drogen von P.________ festgestellt, die dieser höchstwahrscheinlich selber gestreckt habe. Dieser sei damit bei der Drogenan- laufstelle verhaftet worden, wo er sie habe verkaufen und dabei sicher etwas habe verdienen wollen. Aus diesem Grund hätten dessen Drogen nicht mehr einen Reinheitsgrad von 75,5% aufgewiesen. In den Chats sei nur ein einziges Mal von stinkendem Kokain die Rede gewesen. Dabei habe es sich offensichtlich um einen Ausreisser gehandelt, ansonsten dies nicht derart prominent erwähnt worden wäre. Dies könne jedoch nicht auf die ganze Menge bezogen werden. Gemäss Statistik betrage der Reinheitsgrad bei einer Konfiskatgrösse von 100g durchschnittlich 71% Kokainbase, weshalb vorliegend von 75,5% auszugehen sei (pag. 1908 f.). Was die Vorinstanz zum Reinheitsgrad vorbrachte, lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht halten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, ist nicht ersichtlich, wieso generell und zu Gunsten des Beschuldigten von einer 20 schlechten bzw. unterdurchschnittlichen Qualität der Drogen ausgegangen werden sollte. Ein Blick in die vorhandenen Chatnachrichten zeigt zwar, dass es offenbar einmal eine Lieferung gab, die stank und nicht die gewohnte Qualität aufwies (pag. 219 und pag. 322 Beilagen-Ordner). Dabei scheint es sich jedoch um eine einmalige Lieferung gehandelt zu haben, zumal keine weiteren solchen Nachrich- ten ersichtlich sind. Dass es eine Lieferung gab, die qualitativ schlechteres Kokain enthalten hatte, bedeutet im Umkehrschluss keinesfalls, dass das Kokain insge- samt von schlechter Qualität gewesen wäre. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, die Qualität des Kokains sei – aus seiner Sicht – eher ein Mittelmass, aber immer gleich gewesen (pag. 388 Z. 624 ff.). Ein Blick in den forensisch-toxikologischen Bericht vom 26. Februar 2021 zeigt indes, dass zwei von drei Auswertungen – mit- hin einem weissen Stein von 7,4g sowie 4,9g Nettogewicht – einen Reinheitsgrad von immerhin 81% bzw. von 83% aufwiesen (pag. 297). Gemäss Sammel- bzw. Anzeigerapport vom 29. Mai 2021 bewegte sich der Reinheitsgrad des im Rahmen der Überwachung ________ sichergestellten Kokains ebenfalls jeweils zwischen 84% und 89% (pag. 210 f.). Hinzu kommt, dass gemäss Statistik der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin der mittlere Gehalt bei Kokain Base im Jahr 2021 bei einem bis zehn Gramm 76,2% betrug. Insgesamt gelangt die Kammer deshalb zur Überzeugung, dass bezüglich Kokain wie in der Anklageschrift vorge- sehen von einem Reinheitsgrad von 75,5% auszugehen ist. Die Tatsache, dass das bei P.________ aufgefundene Kokain lediglich einen Reinheitsgrad von 51% aufwies und eine im forensisch-toxikologischen Bericht erwähnte Auswertung einen Reinheitsgrad von 55% ergab, vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Der Reinheitsgrad des Heroins blieb oberinstanzlich unbestritten (vgl. pag. 1908 f. bzw. pag. 1913; diesbezüglich ist wie angeklagt von 28% auszugehen. Bei einer Gesamtmenge von rund 2'835g Kokain- und rund 770g Heroingemisch (vgl. Ziff. 9.3.2. hiervor) resultiert in Anwendung dieser Reinheitsgrade somit eine Menge von rund 2'140g reinen Kokains sowie 216g reinen Heroins. 10. Beweisergebnis Gestützt auf die Ausführungen hiervor erweist sich der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift vom 20. August 2021 grundsätzlich als erwiesen. Lediglich hinsichtlich der angeklagten Mengen hat aufgrund der in der Anklageschrift explizit erwähnten, in der Berechnung anschliessend jedoch nicht vollständig berücksichtigten verkaufs- freien Tagen eine Korrektur in Bezug auf die veräusserte Drogenmenge zu erfol- gen. Diese beläuft sich insgesamt auf rund 2'140g reinen Kokains (2’835g Kokain- gemisch) sowie 216g reinen Heroins (770g Heroingemisch). III. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1758 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von der Kammer zu überprüfen war in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere die Menge der vom Beschuldigten veräusserten Drogen (vgl. Ziff. II hiervor). Mit Blick 21 auf das Beweisergebnis gemäss Ziff. 10 hiervor bleibt es bei einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, womit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und eine (allfällige) Überprü- fung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO entfällt. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist für die Kammer nur schwer nachvollziehbar und lässt überdies die geltende bundesgerichtliche Recht- sprechung ausser Acht. Die Zweifel der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Strafe nicht schuldadäquat, sondern viel eher so zugemessen worden sei, dass im Ergebnis ein teilbedingter Vollzug noch möglich war, sind verständlich (pag. 1906). Im Folgenden ist die Strafe für die zu beurteilenden Schuldsprüche daher unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons C.________ sowie dem Verschulden des Beschul- digten entsprechend zu bemessen. 12. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraus- setzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichar- tigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- 22 wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sankti- on (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwers- te Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) ver- schuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die üb- rigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.1.2). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Hinsichtlich der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist festzuhalten, dass – anders als die Vorinstanz meint – die Menge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet. Die Kammer zieht daher bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientie- rungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles zur verschulden- sangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens die Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2 sowie 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019, ebenso im Urteil 6B_1230/2021 vom 10. Fe- bruar 2022 E. 5.4.2.). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 47 StGB). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung in- nerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen An- satz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen er- folgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind jedoch nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezo- gene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichs- rahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung an- gemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG- 23 Kommentars von FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Men- gen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grös- sere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfa- chung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Ge- richten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten quali- fizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und ori- entiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. 13. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging sämtliche zur Beurteilung stehenden Delikte nach Inkraft- treten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018, womit vorliegend neues Recht anzuwenden ist. 14. Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, wobei mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden werden muss. Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Busse zu sanktionieren sind von Gesetzes wegen schliesslich die Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Vorliegend ist in einem ersten Schritt für die schwerste Straftat, nämlich den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Strafe fest- zusetzen. Sodann sind Strafen für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwä- scherei, mehrfachen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, einfacher Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerk- samkeit sowie (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln auszufällen. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer auch für die qualifizierte Geldwäscherei die Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart er- 24 achtet, zumal – wie sich zeigen wird – die für die qualifizierte Geldwäscherei fest- zusetzende Strafe den Höchstrahmen der Geldstrafe (180 Tagessätze gemäss neuem Recht) übersteigen wird, womit eine solche nicht mehr möglich ist. Die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist sodann von Gesetzes wegen zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Für die mehr- fachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz erachtet die Kammer dem- gegenüber eine Geldstrafe als die angemessene Strafart, ist bei alternativ zur Ver- fügung stehenden Sanktionen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips doch diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, was zweifelsohne die Geldstrafe ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Für die Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist von Gesetzes wegen die Ausfällung einer Busse vorgesehen. Aufgrund ihrer Gleichartigkeit wird die für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende Einsatzstrafe um die für den Schuld- spruch wegen qualifizierter Geldwäscherei festgesetzte Strafe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe re- sultiert. Eine Gesamtstrafe ist sodann auch hinsichtlich der Geldstrafen für die qua- lifizierte Geldwäscherei und für die mehrfachen Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz zu bilden, ebenso hinsichtlich der auszusprechenden Bussen für die Übertretungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher Verkehrsregelverletzung. 15. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe, Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt 15.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von drei Monaten rund 2’140g reines Kokain sowie 216g reines Heroin veräusserte. Damit überschritt er den vom Bun- desgericht auf 18g bzw. 12g festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um das 118-fache bzw. um das 18-fache und es ist von einem erheblichen Schädi- gungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Die Menge von 216g reinem Heroin entspricht gemäss Tabelle Hansjakob rund 400g reinem Kokain, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Unter Zuhilfenahme der Tabelle Hansjakob ergibt dies ein Einstiegsstrafmass von rund fünfeinhalb Jahren. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte zufällig in den ganzen Drogenhandel geriet und sich insbesonde- re aufgrund eines Gefallens für I.________ dafür überzeugen liess. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, das Einstiegsstrafmass entgegen der Tabelle Hansjakob im Be- reich von fünf Jahren bzw. von 66 Monaten anzusiedeln. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist als professionell zu be- zeichnen. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation sowohl der Banden- als auch der Ge- 25 werbsmässigkeit erfüllt, was im Umfang von sechs Monaten erhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikati- on das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Auch handelte es sich um weit mehr als fünf, nämlich um Hunderte von Geschäf- ten, was mit neun Monaten ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vor- instanz stufte den Beschuldigten sodann auf der untersten Hierarchiestufe ein (pag. 1766 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die General- staatsanwaltschaft erachtete eine Reduktion als angemessen. Der Beschuldigte sei zwar nicht auf der untersten, aber auf der unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, zumal er im Gegensatz zum normalen Läufer ein «örtlicher Reiseleiter» gewesen sei, die hiesige Sprache spreche, die Drogenszene kenne und hier wohne und da- mit bei Polizeikontrollen deutlich weniger auffällig gewesen sei (pag. 1909). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen; ein Abzug von rund neun Monaten aufgrund der tiefen Hierarchiestellung des Beschuldigten er- weist sich als angemessen. Eine weitere Reduktion erachtete die Generalstaats- anwaltschaft schliesslich als angemessen, weil der Beschuldigte bei rund einem Zehntel der Geschäfte nur als Mittäter mit kleinerem Tatbeitrag fungiert habe (pag. 1909). Diese Reduktion erachtet die Kammer indes nicht als angezeigt, zu- mal sich die hiervor errechnete reine Drogenmenge lediglich auf die Menge gemäss Anklageschrift Ziff. 1 bezieht und damit nur die vom Beschuldigten abge- gebene Drogenmenge berücksichtigt, nicht jedoch jene gemäss Anklageschrift Ziff. 2. Aus diesem Grund hat auch keine Reduktion zufolge teilweiser Mittäterschaft zu erfolgen. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten noch im (oberen) leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf die Willensrichtung bzw. die Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was indes tatbestandsimmanent ist. Der Be- schuldigte handelte sodann grundsätzlich eigennützig und aus finanziellen Motiven, indem er jeweils etwas Kokain für sich abzweigen konnte und somit kein Geld dafür investieren musste. Solche Beweggründe sind dem Tatbestand jedoch ebenfalls immanent und somit neutral zu gewichten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte selber Kokain konsumierte, ist vorliegend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch nicht von einer erheblich vermin- derten Schuldfähigkeit auszugehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberin- stanzlich richtig ausführte, hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen SVG-Delikten stets ausgesagt, keinen Alkohol zu trinken und keine Drogen zu nehmen. Zudem funktionierte er meist ohne weiteres, indem er teilweise Zeit mit seiner Tochter verbrachte oder auch seine Mutter ins Spital begleitete, was ihm kaum möglich gewesen wäre, wenn er schwerstabhängig gewesen wäre. Ins- besondere – und wie von der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend aus- geführt – grenzte sich der Beschuldigte selber von den «Zombies der Gasse» ab, was ebenfalls dagegenspricht, dass er erheblich abhängig war. Da er jedoch selber 26 auch konsumierte und von den Läufern hin und wieder etwas Kokain erhielt, ist ei- ne leicht verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen. Diese ist vorliegend im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich und wie unter Ziff. 9.3.3 bereits erwähnt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit un- ter Druck stand oder eine anderweitige Gefahr dagewesen wäre, die es ihm ver- unmöglicht hätte, sich von den Drogengeschäften zu distanzieren. Die Delinquenz wäre mit anderen Worten vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das subjekti- ve Tatverschulden aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit leicht strafmin- dernd, nämlich im Umfang von drei Monaten, auf die Strafe aus. 15.3 Fazit Das Gesamtverschulden wiegt unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatkomponenten nach wie vor leicht. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten. 16. Strafzumessung für die qualifizierte Geldwäscherei 16.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu ISENRING, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Gestützt darauf ist unter dem Titel des Ausmasses der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig handelte und der Deliktsbetrag mit über CHF 200’000.00 alles andere als eine Bagatelle darstellt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Folgehandlung des Drogenhandels handelt. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässig- keit sowie des Deliktsbetrags ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer veranschlagt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 240 Strafeinheiten. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich der Geldwäscherei vorsätzlich. Er strebte zwar nicht direkt nach Gewinn, sorgte jedoch stets dafür, dass das durch den Verkauf des Kokains und Heroins verdiente Geld jeweils weiterfloss. Die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tat- verschulden des Beschuldigten neutral zu gewichten. 16.3 Fazit Für die qualifizierte Geldwäscherei kommt – wie unter Ziff. 14 hiervor bereits er- wähnt – aufgrund der Höhe der Strafeinheiten nur die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht. Diese beläuft sich demnach auf acht Monate. Von Gesetzes we- gen ist die Freiheitsstrafe zudem zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden; die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe müssen dabei zusammen als schuldangemesse- 27 ne Strafe resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezem- ber 2013, E. 4). Davon ausgehend sind 7/8 der 240 Strafeinheiten, ausmachend sieben Monate, als Freiheitsstrafe auszusprechen. Der übrige Achtel, mithin 30 Strafeinheiten, sind als Geldstrafe auszufällen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 19.1). Von den sieben Mo- naten Freiheitsstrafe sind deren drei asperierend zu berücksichtigen, zumal der Drogenhandel und die Geldwäscherei in einem sehr engen Zusammenhang ste- hen. Die aufgrund der Tatkomponenten vorläufig festgesetzte Gesamtfreiheitsstra- fe beläuft sich demnach auf fünf Jahre und sechs Monate. 17. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde 1985 im Kosovo geboren und reiste 1991 mit seinen Eltern in die Schweiz ein (pag. 23 und pag. 680 Z. 780 ff.). Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als ________, schloss diese jedoch nie mit einer Abschlussprüfung ab. Es folgten temporäre Einsätze als ________ bei verschiede- nen Firmen. Der Beschuldigte ist Vater einer Tochter, welche bei ihrer Mutter lebt (pag. 1646 Z. 20). Im Alter von 31 Jahren erlitt der Beschuldigte einen Herzinfarkt, wobei es zu einem dreimaligen Herzstillstand gekommen sei. Im Rahmen der erst- instanzlichen Verhandlung gab er zudem zu Protokoll, er würde einen weiteren Stent eingesetzt erhalten (pag. 1635 Z. 9 ff.). Weitere gesundheitliche Probleme bestehen offenbar nicht (vgl. zu allem pag. 1839). Vorstrafen sind über den Be- schuldigten gemäss aktuellstem Strafregisterauszug (datierend vom 12. Mai 2023) keine verzeichnet (pag. 1835). Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich eine Reduktion aufgrund des Ge- ständnisses des Beschuldigten und führte dazu begründend aus, dieser habe wich- tige Infos preisgegeben, die er auch einfach hätte verheimlichen können (pag. 1913). Auch die Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigte im Rahmen ihres Plädoyers an der oberinstanzlichen Verhandlung bei der Strafzumessung einen Rabatt von zehn Prozent infolge des Geständnisses des Beschuldigten (pag. 1909). Die Kammer erachtet eine solche Reduktion ebenfalls als angebracht. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschuldigte das Geständnis aufgrund der Vorwürfe ablegte und dieses insbesondere im weiteren Verlauf des Verfahrens teilweise widerrief. Hinsichtlich seiner Rolle war der Beschuldigte zudem alles an- dere als geständig. Mit Blick darauf erachtet es die Kammer als angemessen, die Strafe aufgrund des (teilweisen) Geständnisses im Umfang von sechs Monaten zu reduzieren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund des (teilweisen) Geständ- nisses leicht strafmindernd aus. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion der unter Ziff. 16.3 hiervor festgesetzten Strafe um sechs Monate als angemessen. 28 18. Konkretes Strafmass sowie Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft Insgesamt beläuft sich die Freiheitsstrafe für die Schuldsprüche wegen qualifizier- ter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei somit auf fünf Jahre. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 386 Tagen (8. Februar 2021 bis 28. Februar 2022) wird in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 19. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 19.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei Wie bereits ausgeführt, wird für die qualifizierte Geldwäscherei ein Teil der von der Kammer festgesetzten Strafe in der Strafart der Geldstrafe ausgesprochen. Diese Geldstrafe beträgt 30 Tagessätze (vgl. vorangehende Ziff. 16.3). Da es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei in Bezug auf die für die Gesamt- geldstrafe massgeblichen Delikte um die schwerste Straftat handelt, bildet diese die Einsatzstrafe und ist nachfolgend um die Strafe für die mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. 19.2 Asperation für die mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz Hinsichtlich der Festsetzung der Strafen für die vier Vergehen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, konkret das viermalige Lenken eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis dafür, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz sowie in Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; vgl. S. 9 der Richtlinien) eine Strafe von je 20 Tagessätzen als angemessen. Diese sind im Um- fang von je 10 Tagessätzen zur Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (Ziff. 19.1. hier- vor), ausmachend insgesamt 40 Tagessätze, zu asperieren. Damit beläuft sich die hypothetische Gesamtgeldstrafe auf 70 Tagessätze. 19.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann an dieser Stelle auf Ziff. 17 hiervor verwiesen werden. Ein Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten indes nicht noch einmal zu gewähren, zumal die Beweislage hinsichtlich dieser Delikte von Beginn weg erdrü- ckend war und dem Beschuldigten praktisch nichts anderes übrig blieb, als die Ta- ten einzugestehen (vgl. beispielsweise pag. 377 Z. 288 ff. i.V.m. pag. 466 ff.). Da- mit wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral auf die Geldstrafe aus. 19.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 29 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Begründung nicht zur von ihr angewendeten Tagessatzhöhe von CHF 20.00. Der Beschuldigte verfügt – weil erwerbslos – über kein eigenes Einkommen. Gemäss Angaben im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 9. Mai 2023 erhält er vom Sozialdienst monatlich CHF 600.00. Hinzu kommen CHF 665.00, welche ihm als Alimente für seine Tochter bevorschusst werden. Das Ge- samteinkommen des Beschuldigten beläuft sich damit auf rund CHF 1'300.00 (pag. 1834). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse, Steuern und dergleichen beläuft sich die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00. Gründe, die – wie von der Vorinstanz vorgesehen – eine Senkung auf CHF 20.00 erfordern würden, sind für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich. Die Geldstrafe beläuft sich im Ergebnis auf 70 Tagessätze zu CHF 30.00, ausma- chend CHF 2’100.00. 19.5 Vollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts der empfindlichen Freiheitsstrafe, die nebst der Geldstrafe ausgespro- chen wird, erachtet es die Kammer nicht als notwendig, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 20. Strafzumessung betreffend Übertretungen 20.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerere Straftat, begangen durch Konsum von Betäubungsmitteln, erachtet die Kammer gestützt auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien eine Übertre- tungsbusse von CHF 900.00 als angemessen. Berücksichtigt wird dabei insbeson- dere, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von gut dreieinhalb Mona- ten regelmässig von den Läufern etwas Kokain erhalten hatte, welches er konsu- mieren konnte. 20.2 Einfache Verkehrsregelverletzung gegen das Strassenverkehrsgesetz Betreffend Strafzumessung für den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung gegen das Strassenverkehrsgesetz orientiert sich die Kammer ebenfalls an den VBRS-Richtlinien, welche für eine Verkehrsregelverletzung aufgrund man- gelnder Aufmerksamkeit eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 vorsehen. Gründe, die ein Abweichen dieser Empfehlung aufdrängen würden, sind für die Kammer entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich. 20.3 Asperation und Fazit Von den CHF 300.00 Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung sind in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwei Drittel, mithin CHF 200.00, zur 30 Übertretungsbusse gemäss Ziff. 20.1 hiervor zu asperieren. Die Gesamtübertre- tungsbusse beläuft sich demnach auf CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Gesamtübertretungs- busse wird dabei auf 11 Tage festgesetzt. V. Landesverweisung 21. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem un- abhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv an- zuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Da- bei ist die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3 mit Hinweis) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.4.1 und 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). Erforderlich sind besonders 31 intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2 und 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 und 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3 und 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härte- fallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 43; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2 und 6B_140/2021 vom 24. Fe- bruar 2022 E. 6.4.2, je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 32 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesen- heitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinan- der abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Sub- sidiaritätsprinzip in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die von der EMRK garantieren Rechte und Freiheiten zu achten und zu schützen. Den nationalen Behörden kommt hierbei ein Ermessensspielraum zu ("marge d'appré- ciation"), da sie aufgrund ihrer demokratischen Legitimation besser in der Lage sind, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen als der EGMR als internationaler Gerichtshof (Urteile des EGMR Affaire relative à certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique vom 23. Juli 1968, Serie A Bd. 5, § 10 in fine; Handyside gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 21, § 48; Hatton gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 2003, Recu- eil CourEDH 2003-VIII S. 243, § 97; Lings gegen Dänemark vom 12. April 2022, Nr. 15136/20, § 44). Mit dem 15. Zusatzprotokoll zur EMRK wurde diese Rechtspre- chung in der Präambel der Konvention verankert (für die Schweiz in Kraft getreten am 1. August 2021, AS 2021 461, Art. 1: "[...] affirmant qu'il incombe au premier chef aux Hautes Parties contractantes, conformément au principe de subsidiarité, de garantir le respect des droits et libertés définis dans la présente Convention et ses protocoles, et que, ce faisant, elles jouissent d'une marge d'appréciation, sous le contrôle de la Cour européenne des Droits de l'Homme instituée par la présente Convention, [...]"). Dieser Beurteilungsspielraum wird vor allem dort relevant, wo die Anwendung der EMRK Abwägungs- oder Wertungsfragen bedingt, so im Rah- men der Ausnahmeregelungen der jeweiligen Absätze 2 der Artikel 8-11 EMRK (Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Än- derung der EMRK, BBl 2021 2353 Ziff. 2; KELLER/MÜLLER, Das Zusammenspiel von Bundesgericht und EGMR analysiert aus dem Blickwinkel der Subsidiarität, Ju- stice - Justiz - Giustizia 1/2012 Rz. 50, mit Hinweisen). Entsprechend verbleibt den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Ermessensspielraum (grundlegend zu den Leitprinzipien der marge d'appréciation im Kontext von Art. 8 Abs. 2 EMRK: Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, § 140-163 mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2 und 6B_1258/2020 vom 33 12. November 2021 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Ver- tragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen ge- trennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeenden- den Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2 und 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das auslän- derrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwie- rigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Bei intakten fami- liären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Lan- desverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und um- fassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3, 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 und 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022). 22. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zur Landesverweisung fest was folgt (pag. 1773 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist im Alter von sechs Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist und hat seither ununterbrochen hier gelebt, die Schule absolviert und eine Lehre begonnen. Nach Abbruch derselben hat er einige Zeit gearbeitet, wurde infolge eines schweren Herzinfarktes arbeitsunfähig und später sozialhilfeabhängig. Er ist nicht vorbestraft. Er hat mit AS.________ eine gemeinsame Tochter mit Jahrgang 2008, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt (pag. 1129). Obwohl sich die Eltern getrennt haben und das alleinige Sorgerecht bei der Kindsmutter liegt, pflegte der Beschuldigte sehr enge Kontakte zu seiner derzeit zwölfjährigen Toch- ter, die faktisch einem geteilten Sorgerecht nahekommen, wovon sowohl die aktenkundigen Schrei- 34 ben der Tochter (pag. 1206, 1669), ihre Besuche im Regionalgefängnis (pag. 1128 ff., 1182.4), ihre Anwesenheit an der Urteilseröffnung (pag. 1667) und die Schreiben und Aussagen der Kindsmutter zeugen (pag. 1365, 1646 ff.). Bereits die überjährige Inhaftierung des Beschuldigten hatte erhebliche negative Auswirkungen auf das Kindswohl in verschiedenen Dimensionen (schulische Leistungen, psychische Gesundheit). Der Beschuldigte hat in Kosovo, soweit bekannt, keine oder jedenfalls keine engen Verwandten oder Freunde, die ihm eine Erstsozialisierung erleichtern könnten. Er dürfte jedoch gut Albanisch verstehen und sprechen, da er andernfalls kaum mit seinen Eltern hätte kommunizieren und diese als «Dolmet- scher» zu Arztterminen begleiten können. Eine wirtschaftliche Integration in Kosovo wäre trotzdem – sofern sie überhaupt gelänge - mit ausserordentlichen Schwierigkeiten behaftet. Es wäre zu besor- gen, dass der Beschuldigte sich in Kosovo aufgrund seiner aussichtslosen (wirtschaftlichen) Lage und mangels sozialprotektiven Ressourcen in den Konsum von Betäubungsmittel flüchten und in Beschaf- fungskriminalität zurückfallen könnte. Die Integrations- und Legalprognose fällt bei einem Verbleib in der Schweiz deutlich besser aus, zumal die gesamte Kernfamilie des Beschuldigten in C.________ (teilweise im gleichen Haus) lebt und eine berufliche Integration nach Haftentlassung begonnen wer- den kann. Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die Kinderalimente offenbar nicht bezahlt hat, wes- halb diese von der Gemeinde bevorschusst werden mussten. Die grösseren Schulden sind insoweit zu relativieren, als sie teilweise mit der Arbeitslosigkeit nach dem schweren Herzinfarkt in Zusam- menhang stehen (dürften). Zudem handelt es sich bei einer dauerhaften und erheblichen Sozialhil- feabhängigkeit um einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG. Da es sich bei der Landes- verweisung primär um eine präventive Schutzmassnahme handelt, kann diesem Umstand keine ent- scheidende Bedeutung zukommen, zumal dann, wenn die Migrationsbehörde – wie in casu – bislang darauf verzichtet hat, deswegen die Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung zurück- zustufen oder gar zu widerrufen. Zudem kann der Beschuldigte nach der Haftentlassung eine Arbeits- stelle antreten, womit die Sozialhilfeabhängigkeit voraussichtlich nicht dauerhaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sein wird. Abgesehen davon dürfte die Suchtmittelabhängigkeit und die damit ver- bundenen gesundheitlichen Probleme zur Sozialhilfeabhängigkeit beigetragen haben, so dass diese nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden kann (SPESCHA, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrations- recht Kommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Asylgesetz (AsylG), Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 N 19). Bei der Abwägung der Interessen ist weniger Gewicht auf die Schwere der Tat zu legen, als auf die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz sowie die Schwere derselben. Der Beschuldigte ist nicht vor- bestraft und konnte während der langen Haftzeit einen Kokainentzug durchlaufen. Zentral für die Le- galprognose ist es, den Beschuldigten vor einem Rückfall in den Kokainkonsum zu schützen und da- mit erneute Beschaffungskriminalität zu verhindern. Während der Probezeit ist durch die Be- währungshilfe (jedenfalls sobald das Urteil rechtskräftig wird) auch die Abstinenzkontrolle sicherge- stellt und der Beschuldigte wird bei der Schuldensanierung und allfällig weiteren Problemfeldern un- terstützt, so dass eine negative Entwicklung frühzeitig erkannt und abgefangen werden kann. Weiter wird berücksichtigt, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar erheblich wiegt, der Beschuldigte selbst nur eine untergeordnete Rolle übernommen, keinerlei eigene Initiative für das Inumlaufbringen ergriffen hat (BGE 144 IV 332 E. 3.4.2) und auch eher zufällig wegen seiner Zunei- gung zu I.________ in die Strukturen hineingeraten ist, wo er zur Befriedigung seiner Suchtmittelab- hängigkeit verblieb und keine finanziellen Vorteile erzielt hat. Er wurde nie aggressiv oder gewalttätig. 35 Zudem hat er sich glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt, so dass vor diesem Hintergrund das Risiko für die Begehung schwerer Straftaten gering erscheint und die öffentlichen Interessen die gewichtigen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 23. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wies im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zur Landesverweisung auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hin und hielt fest, es könne darauf nur verzichtet werden, wenn ein Eingriff nicht mehr verhältnismäs- sig und gerechtfertigt erscheine. Der Beschuldigte habe seine Familie in der Schweiz und sei hier aufgewachsen. Zu berücksichtigen gelte demgegenüber je- doch, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Kernfamilie verfüge, für welche er täglich sorgen müsse, zumal sein Kind nicht bei ihm lebe. Die berufliche und finanzielle Situation gestalte sich alles andere als rosig, der Beschuldigte sei arbeitslos, sozialhilfeabhängig und habe Schulden von mehr als CHF 300'000.00. In sprachlicher Hinsicht sei er integriert, habe durch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch eklatant gegen das Gesetz verstossen. In me- dizinischer Hinsicht sei der Beschuldigte nicht derart angeschlagen, dass ein Leben im Kosovo nicht zugemutet werden könne. Ein Härtefall könne im Ergebnis somit nicht angenommen werden. Selbst wenn ein solcher angenommen würde, würde die darauffolgende Interessenabwägung klar gegen den Beschuldigten sprechen, zumal die öffentlichen Interessen bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten gemäss Bundesgericht grundsätzlich immer überwiegen würden, da diese eine grosse Gefahr für die Volksgesundheit darstellten. Der Beschuldigte habe zudem eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt. Mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren liege man schliesslich weit über der vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festgesetzten Grenze, zu- mal bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr erteilt werde. Die Landesverweisung sei im Ergebnis aus- zusprechen (pag. 1910 f.). 24. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte zur Landesverweisung oberinstanzlich im Wesentlichen aus, ein Einzelfall wie jener des Beschuldigten müsse vom Härtefall erfasst wer- den. Der Gesetzgeber habe keinen Automatismus gewollt, weshalb es unzulässig sei, nur auf die Drogenmenge abzustellen und zu sagen, das öffentliche Interesse sei immer gegeben. Vielmehr sei eine zukunftsbezogene Sicht von Relevanz. Der Beschuldigte sei kein typischer Krimineller, sondern habe einen Fehler gemacht, werde aber mit Drogen oder anderen Straftaten nie mehr etwas zu tun haben. Die Chance stünde gleich null, dass er wieder drogensüchtig werde, was Auswirkungen darauf habe, ob er wieder straffällig werde oder nicht. Der Beschuldigte sei hervor- ragend integriert in der Schweiz, spreche Dialekt und fühle sich hier zu Hause. Er habe alles hier und sei nur auf dem Papier dem Kosovo anzusiedeln. Seine erwei- terte Kernfamilie lebe ebenfalls in der Schweiz, wobei er seinen Vater intensiv be- treue und auch mit seiner Tochter einen sehr engen Kontakt pflege. Die Obhut lie- ge zwar nicht bei ihm, eine besonders intensive Verbindung, die einem faktisch ge- 36 teilten Sorgerecht gleichkomme, sei aber dennoch gegeben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kindsmutter mit der Tochter nicht einfach in den Kosovo reisen könne, zumal sie die dortige Sprache nicht sprechen würden. Eine Trennung eines Kindes von einem Elternteil sei immer schlimm, reisse eine Familie auseinander und stelle somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Art. 8 EMRK so- wie Art. 9 der Kinderkonvention seien zu berücksichtigen und stünden einer Lan- desverweisung entgegen. Der Beschuldigte befinde sich sodann aktuell in einem schlechten psychischen und physischen Zustand. Einerseits befinde er sich wegen Herzproblemen in Behand- lung und müsse regelmässig zur Kontrolle gehen – komme er dem nicht nach, stel- le dies eine erhebliche, gesundheitliche Gefährdung dar. Im Kosovo sei eine Be- handlung in dieser Form nicht gewährleistet, da die Spitäler dort nicht genügend gut ausgestattet seien. Depressive Phasen würden das Leben des Beschuldigten ebenfalls prägen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, nach der Haftentlas- sung sofort wieder zu arbeiten und Schulden abzahlen zu können. Nach der Haft- entlassung habe der Beschuldigte eigentlich arbeiten wollen, habe die Stelle beim Bruder jedoch nicht antreten können, da es dessen Firma wirtschaftlich schlechter gegangen sei. Seine finanzielle Situation stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation, er habe sich deshalb noch nicht von der Sozialhilfe lösen können. Seine prägenden Jahre habe der Beschuldigte in der Schweiz gehabt, er sei im Al- ter von sechs Jahren hierhergekommen. Eine Eingliederung im Kosovo sei unmög- lich. Er könne zwar die dortige Sprache etwas, jedoch nur sehr gebrochen und mit vielen Fehlern behaftet. Auch sonst sei es für ihn ein fremdes Land mit anderen Sit- ten und Kulturen. Er habe überhaupt keinen Bezug zum Kosovo und könnte sich dort auch niemandem anhängen, sondern wäre auf sich alleine gestellt. Zudem sei die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht, so dass beruflich kaum Fuss gefasst werden könnte. Der Beschuldigte befürchte auch eine Gefahr im Kosovo. Er habe mit seinen Aussagen Leuten geschadet und habe deswegen bereits zu Beginn des Verfahrens Schutzmassnahmen verlangt. Der persönliche Härtefall sei gestützt auf all diese Ausführungen anzunehmen. Zum öffentlichen Interesse führte die Verteidigung für den Beschuldigten aus, die- ser stelle überhaupt keine Gefahr dar. Auch wenn die öffentliche Gesundheit von Interesse sei, könne bei einem Schuldspruch nicht einfach schematisch auf die Menge abgestellt und automatisch eine Landesverweisung angenommen werden. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass die Polizei nicht früher eingegriffen und sich die Menge somit kumuliert habe. Der Beschuldigte habe zudem einfach einen be- stehenden Kundenstamm von Süchtigen betreut, sei als Läufer auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln und sei nicht Teil eines internationalen Netzwerkes gewesen. Die Umstände, wieso er in die Sache hineingeraten sei, müssten berück- sichtigt werden. Die Sicherheit der Bevölkerung sei vorliegend nicht gefährdet und der Beschuldigte habe seine Lehren aus diesem Verfahren gezogen. Es bestehe eine positive Legalprognose, so dass die öffentlichen Interessen vorliegend nicht überwiegen würden. Von einer Landesverweisung sei demnach abzusehen (pag. 1914 ff.). 37 25. Beurteilung durch die Kammer 25.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. bspw. pag. 3). Er gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 25.2 Härtefallprüfung 25.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheit Der Beschuldigte wurde 1985 im Kosovo geboren und reiste 1991 mit seinen Eltern in die Schweiz ein (pag. 23 und pag. 680 Z. 780 ff.). Er verfügt wie erwähnt über eine Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigener Aussage anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte in der Schweiz bisher nicht ein- gebürgert, da er nie kriminell geworden sei und sich deshalb nie Gedanken wegen des Verlängerns seiner Niederlassungsbewilligung habe machen müssen (pag. 1657 Z. 43 ff.; vgl. diesbezüglich jedoch die Verwarnung der Einwohnerdiens- te, Migration und Fremdenpolizei der Stadt C.________ vom 13. Juli 2006, pag. 1815). Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz die obligatorischen Schul- jahre und begann im Anschluss eine vierjährige Lehre als ________, die er im Alter von 21 Jahren ohne Abschlussprüfung beendete (pag. 681 Z. 806, pag. 1839). Seine Aussagen, wonach er eine ________ abgeschlossen habe (pag. 680 Z. 781), sind daher etwas zu relativieren. Im Anschluss an die (nicht abgeschlosse- ne) Lehre als ________ begann der Beschuldigte auf dem AT.________ zu arbei- ten. Im ________ habe er stark zugenommen. Dieser Beruf sei aus verschiedenen Gründen schwierig gewesen und er sei früh Vater geworden. Er sei deshalb auf den AT.________ gegangen und dort zum ________ aufgestiegen. Zwischenzeit- lich fand der Beschuldigte offenbar auch Gefallen am Beruf des ________ und er- hielt die Chance, Einblicke in diese Tätigkeit gewinnen zu können. Bis am 1. Janu- ar 2018 habe er mehr oder weniger immer gearbeitet. Am 1. Januar 2018 habe er dann einen Herzinfarkt der schwersten Kategorie erlitten und deshalb sechs Mona- te Physiotherapie benötigt. Er habe dann versucht, sich wieder ins Arbeitsleben zurück zu kämpfen und habe weiterhin auf dem AT.________ arbeiten wollen. Die Arbeitgeber hätten jedoch das Gefühl gehabt, dass es aufgrund seines Gesund- heitszustands Probleme geben könnte. Anschliessend sei Corona gekommen, wo 38 er als Risikopatient gegolten habe (pag. 23), und auch seine Mutter sei krank ge- worden. Er habe sich aufgrund des Gesundheitszustands seiner Mutter als deren Pfleger einsetzen lassen wollen und habe dafür einen Antrag bei der IV-Stelle ein- gereicht. Zur Einsetzung als Pfleger kam es jedoch nicht, da die Mutter des Be- schuldigten in der zweiten Jahreshälfte 2021 verstarb (pag. 681 Z. 803 ff. und pag. 1653 Z. 17). Dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte von 2008 bis 2023 temporäre Einsätze als ________ leistete, wobei er konkrete Firmensitze nicht nennen konnte (pag. 1839). Der Bruder des Beschuldigten bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung dessen beruflichen Werdegang und ergänzte, die Anstellungen hätten nie sehr lange gehalten (pag. 1651 Z. 35 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, zuletzt vor sechs Monaten eine Anstellung gehabt zu haben (pag. 314). An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 24. Febru- ar 2022 reichte er dann einen Arbeitsvertrag ein, welcher vom 10. Februar 2022 datierte (pag. 1673) und ihm per 1. März 2022 eine Anstellung als Mitarbeiter in der Firma seiner Schwägerin attestierte. Der Bruder des Beschuldigten erklärte dazu an der erstinstanzlichen Verhandlung, sie hätten nun wieder mehr zu tun und die Firma gehöre seiner Frau. Er [der Bruder] habe gedacht, er [der Beschuldigte] kön- ne bei ihnen arbeiten, so dass er [der Bruder] ihn [den Beschuldigten] auch unter Kontrolle habe. Er werde den ganzen Tag mit ihnen unterwegs sein und täglich be- schäftigt werden. Früher hätten sie leider nicht so viel zu tun gehabt, dass noch je- mand hätte angestellt werden können, ansonsten der Beschuldigte bereits früher hätte anfangen können (pag. 1649 Z. 37 ff.). Nebst dem Beschuldigten, seinem Bruder sowie dessen Frau gab es offenbar keine weiteren Mitarbeitenden in der Firma (pag. 1650 Z. 45 f.). Laut oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht ist der Beschuldigte derzeit wieder erwerbslos. Seine Freizeit scheint er mehrheitlich mit seiner Tochter zu verbringen, über Hobbies verfügt er nicht (pag. 314, pag. 1840). Ob der Beschuldigte – nebst seiner Familie und gegebenenfalls I.________ – in der Schweiz Freundschaften bzw. soziale Kontakte pflegt, ist nicht bekannt. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte von Januar 2005 bis März 2006 sowie von Oktober bis Dezember 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Danach folgte – soweit ersichtlich – eine Zeitspanne von sieben Jahren ohne Unterstützung. Seit November 2018 bezieht der Beschuldigte wieder Sozial- leistungen (pag. 1093). Der Betrag bezogener Leistungen beläuft sich auf über CHF 100'000.00 (vgl. pag. 1813 sowie pag. 1843 ff.). Gemäss oberinstanzlich ein- geholtem Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte sodann hohe Schulden; diese belaufen sich auf über CHF 322'000.00 (vgl. demgegenüber den für die erst- instanzliche Verhandlung eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 20. Dezem- ber 2021 gemäss pag. 1582, wo die Schulden knapp CHF 224'000.00 betrugen). Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet; dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Straf- verfahren zu entnehmen. Dem Anhang zum ergänzenden Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung, datierend vom 17. April 2023, ist jedoch zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2006 schon einmal zu 20 Tagen Freiheits- 39 strafe verurteilt wurde, dies wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz (pag. 1815). In anderen Ländern ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht vorbestraft (pag. 1089 Z. 385). Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist den Akten zu entnehmen, dass er anfangs 2018 einen schweren Herzinfarkt erlitt (pag. 313 Z. 24), weshalb er während der Corona-Zeit als Risikopatient galt (pag. 23 und pag. 314) und zudem auf Blutverdünner sowie ein Medikament betreffend Cholesterin angewiesen war bzw. ist (pag. 82 Z. 6 f. und pag. 313 Z. 30 f.). Im Rahmen seiner Einvernahmen gab der Beschuldigte meist an, es gehe ihm gut. Zur Zeit der erstinstanzlichen Ver- handlung, mithin im Februar 2021, befand er sich in Bezug auf den erlittenen Her- zinfarkt offenbar nicht mehr in Behandlung (pag. 313 Z. 27). Er führte aus, er habe zweimal ins Spital gehen müssen wegen Herzrhythmusstörungen und habe Nitro- glyzerinkapseln erhalten. Zudem sei eine Operation für die nächste Woche [an- fangs März 2022] vorgesehen, um einen weiteren Stent einzusetzen (pag. 1653 Z. 8 ff.). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten ist unbekannt, da er zweimal nicht zum oberinstanzlichen Verhandlungstermin erschienen ist. Anders als die Verteidigung geltend macht, ist aufgrund des Gesuchs des Beschuldigten um Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins jedoch nicht auto- matisch davon auszugehen, dass es um dessen Gesundheitszustand schlecht ste- hen würde. Einerseits erwähnte der Beschuldigte am 9. Mai 2023 gegenüber dem befragenden Polizisten nebst dem erlittenen Herzinfarkt keinerlei gesundheitlichen Beschwerden (pag. 1839), und andererseits ist auch dem oberinstanzlich einge- reichten Arztzeugnis zu entnehmen, dass der Beschuldigte lediglich für fünf Ar- beitstage für arbeitsunfähig erklärt wurde (pag. 1888). Von einschlägigen gesund- heitlichen Beschwerden ist nicht auszugehen. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht die vergleichsweise lange Auf- enthaltsdauer von 32 Jahren des Beschuldigten in der Schweiz, seine Vorstrafen- losigkeit sowie die Tatsache, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, für einen Härtefall. Der Beschuldigte kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz, absolvierte hier die reguläre Schulzeit und im Anschluss eine vierjährige Ausbil- dung zum ________, die er nicht abschloss. Damit verbrachte er zweifelsohne den wesentlichen und grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung indes nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenom- men werden; vielmehr ist der Grad der Integration anhand weiterer Kriterien zu prü- fen (Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2021 vom 20. Juni 2022). In beruflicher so- wie sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte trotz langer Anwesenheitsdauer nur we- nig bis gar nicht integriert. Es ist ihm nicht gelungen, in der Arbeitswelt so Fuss zu fassen, dass er auf eigenen Beinen stehen kann; vielmehr (und wohl nicht zuletzt auch aufgrund einer fehlenden abgeschlossenen Ausbildung) konnte der Beschul- digte immer nur temporäre Einsätze leisten. Die Kammer verkennt nicht, dass der erlittene Herzinfarkt zu Beginn des Jahres 2018 den Beschuldigten wohl hart traf und eine Integration in den Arbeitsmarkt zwischenzeitlich erschwerte bzw. verun- möglichte. Der Beschuldigte «beendete» seine Lehre als ________ jedoch mit 21 Jahren, mithin im Jahr 2006, womit bis zu seinem Herzinfarkt im Jahr 2018 12 Jah- re vergingen. Auch wenn er vom Sozialdienst damals nur von Januar 2005 bis 40 März 2006 sowie von Oktober bis Dezember 2011 unterstützt werden musste, zeigt ein Blick in den vorinstanzlich eingeholten Auszug des Verlustschein-Journals (pag. 1583 ff.), dass sich die Schulden bereits zu diesem Zeitpunkt zu häufen be- gannen. Heute belaufen sich diese auf über CHF 322'000.00. Erstinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis – dies geschah am 28. Februar 2022 (pag. 1782) – normal ar- beiten und seine Schulden in den Griff bekommen. Er habe bereits mit einem Schuldenberater Kontakt aufgenommen. Sobald er frei sei, werde er einen Plan haben, nach welchem er die Schulden abzahlen werde (pag. 1657 Z. 14 ff.). Seine Betreibungen erhöhten sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung jedoch von rund CHF 224'000.00 auf CHF 322'000.00. Auch die in Aussicht gestellte Tätigkeit in der Firma seiner Schwägerin konnte der Beschuldigte nicht antreten, dies gemäss Aus- führungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Firma (pag. 1915). Selbst wenn der Beschul- digte diese Stelle hätte antreten können, wäre nicht zu verkennen gewesen, dass der Arbeitsvertrag nur zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgesetzt wurde, dies vermutlich im Hinblick auf die drohende Landesverweisung (vgl. auch die kritischen Fragen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme des Bruders des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1650 f. Z. 40 ff.). Der Vertrag wurde zudem nur seitens des Arbeitgebers, nicht aber vom Beschuldigten unterschrieben. Die von der Verteidigung oberinstanzlich ins Licht geführten Bemühungen des Beschuldigten sind damit zu relativieren. Zu berück- sichtigen ist in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschuldigten sodann, dass er bereits von Beginn weg keine Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistete (pag. 1223); dies selbst dann, als er gemäss damals unterschriebenem Vergleich im Jahr 2010 offenbar CHF 3'900.00 verdiente (pag. 1214). Aufgrund der ausste- henden Unterhaltszahlungen erfolgte seinerzeit auch eine Strafanzeige, wobei das Verfahren später eingestellt wurde (pag. 1238), da mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung getroffen wurde (pag. 1237). Von einer gelungenen beruflichen Inte- gration kann mit Blick auf diese Ausführungen nicht gesprochen werden und auch die finanzielle Zukunft des Beschuldigten ist mehr als höchst unsicher. Die soziale Integration des Beschuldigten scheint sich nur auf seine eigene Familie zu beschränken; Kontakte ausserhalb der Familie scheint der Beschuldigte nicht zu pflegen bzw. wurde von ihm – soweit ersichtlich – nie geltend gemacht. Er verfügt auch nicht über Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten (bspw. Zugehörigkeit zu ei- nem Verein), die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt schliesslich nicht darauf schlies- sen, dass eine ärztliche Versorgung lediglich in der Schweiz möglich wäre. Der Be- schuldigte machte zwar im Verfahren geltend, er könne im Kosovo nicht behandelt werden. Eine nähere Begründung dazu lieferte er abgesehen von den Medikamen- ten sowie der regelmässigen Kontrolle und Betreuung, die er benötige, jedoch nicht (pag. 682 Z. 834 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 1915) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Spitäler im Kosovo nicht genügend ausgestattet wären, um den Beschuldigten weiterhin behandeln zu können. Dem Bericht «Focus Kosovo – medizinische Grundversorgung» (abrufbar auf der Internetseite des 41 Staatssekretariats für Migration www.sem.admin.ch unter der Rubrik «Herkunfts- länderinformationen») ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rückkehrer aus dem Ausland – unabhängig der jeweiligen Verweildauer – nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie im Kosovo lebende Patienten. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten könnten fort- geführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse seien in der Regel vorhanden (Kap. 7.3., S. 30 des Berichts). Inwiefern der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung in seinem Heimatland keine (genügende) medizinische Versorgung erhalten sollte, ist somit nicht ersichtlich. Seine Gesundheit steht einer Landesverweisung damit nicht per se entgegen. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zwar schon sehr lange in der Schweiz lebt und hier auch zur Schule ging. Er spricht Deutsch, seine Muttersprache ist jedoch Albanisch. Auch wenn der Bruder des Beschuldig- ten erstinstanzlich zu Protokoll gab, er [der Beschuldigte] spreche und schreibe sehr schlecht Albanisch, er mache viele Fehler und würde aufgrund seiner Sprach- kenntnisse im Heimatland gedemütigt werden (pag. 1650 Z. 15 ff.), ist gestützt auf die vorhandenen Akten (vgl. beispielsweise pag. 643) davon auszugehen, dass seine Kenntnisse der albanischen Sprache zumindest so ausreichend sind, dass er sich unterhalten und verständigen kann. Immerhin figurierte der Beschuldigte je- weils als Dolmetscher zwischen seinen Eltern und den behandelnden Ärzten derer und sprach mit seiner Mutter, die kein Deutsch konnte, nur in albanischer Sprache (pag. 1652 Z. 8 ff.). Auch im Gefängnis schien er ab und zu Übersetzungen zu ma- chen (vgl. oberinstanzlich eingeholter Führungsbericht, pag. 1799). Über eine ab- geschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschuldigte nicht. In beruflicher Hin- sicht ist und war er nicht bzw. nicht gut integriert, zumal er – wenn überhaupt – je- weils nur temporäre Einsätze leistete. Der Beschuldigte ist hoch verschuldet und seine berufliche und finanzielle Zukunft damit äusserst unsicher. Auch in sozialer Hinsicht ist nicht von einer gelungenen Integration zu sprechen, zumal der Be- schuldigte über keine Hobbies verfügt und sich sein Umfeld vor allem aus den ei- genen Familienmitgliedern zusammensetzt. Vorbestraft ist der Beschuldigte gemäss aktuellstem Strafregisterauszug nicht. Mit der vorliegenden Tat, mithin der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, missachtete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und insbesondere die Volksgesundheit jedoch massivst. Mit der zweimaligen unentschuldigten Abwe- senheit an der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte der Beschuldigte ebenfalls, dass er sich trotz leerem Strafregisterauszug nicht um die schweizerische Rechts- ordnung (im weiteren Sinn) kümmert. 25.2.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist Vater einer mittlerweile 15-jährigen Tochter (geb. 2008 und Schweizerin, vgl. pag. 313 und pag. 681 Z. 785), welche als Einzige unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Sie lebt bei ihrer Mutter bzw. der Exfreundin des Beschuldigten, bei welcher es sich um eine ________ mit Schweizer Pass handelt (pag. 681 Z. 785) und welcher das alleinige Sorgerecht obliegt (pag. 1646 Z. 20). Gemäss Aussagen der Kindsmutter sowie des Bruders des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei das Verhältnis zwischen dem Be- 42 schuldigten und seiner Tochter sehr gut und sie würden ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht zusammenwohnen würden, einen engen Kontakt pflegen. Auch während der Ferien sei die Tochter viel bei ihrem Vater gewesen und er habe sie auch oft betreut, wenn die Mutter in Ausbildung gewesen sei (pag. 1646 Z. 11 ff. sowie pag. 1650 Z. 2 f.; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung an der obe- rinstanzlichen Verhandlung, pag. 1914 f.). Im Gegensatz zum offenbar regelmässig wahrgenommenen Besuchsrecht zahlte der Beschuldigte nie bzw. nur selten Un- terhaltsbeiträge für seine Tochter; diese mussten jeweils von der Stadt bevor- schusst werden (vgl. pag. 1842 und pag. 1874 ff.). Der Vater des Beschuldigten sowie der Bruder und zwei Schwestern leben eben- falls in der Schweiz. Eine dritte Schwester lebt in Italien, ein Onkel zudem in Ameri- ka, wobei der Beschuldigte zu diesem keinen Kontakt pflegt (pag. 681 Z. 787 ff.). Weder der Vater noch die Geschwister des Beschuldigten fallen unter den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK. Somit kann ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit intensiv um seinen Vater gekümmert hatte und dies möglicherweise auch in Zukunft noch gerne tun würde (vgl. pag. 1914). Ohne- hin ist festzuhalten, dass die Betreuung des Vaters auch durch die Geschwister des Beschuldigten sichergestellt werden könnte, zumal dies auch bereits in der Vergangenheit teilweise so gehandhabt wurde (pag. 82). Ein Härtefall lässt sich in Bezug auf die Familienverhältnisse erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben annehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhal- tende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilli- gung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrer- seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundegerichtes 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Zu seiner Tochter, welche Schweizerin ist und damit ein gefestigtes Aufenthalts- recht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, pflegt der Beschuldig- te gemäss eigenen Angaben im Verfahren eine sehr enge Beziehung. Eine Aus- weisung würde, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht (pag. 1914 f.), das gelebte Familienleben zwischen ihm und seiner Tochter zweifelsohne in gewisser Weise tangieren. Es ist der Tochter auch nicht zumutbar, ihr Familienleben an- dernorts zu pflegen, zumal sie nur einmal mit dem Beschuldigten in den Kosovo reiste, darüber hinaus aber keinen Bezug zu dessen Heimatland aufzuweisen scheint. Das alleinige Sorgerecht liegt zudem bei der Kindsmutter. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass das enge Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Tochter in erster Linie auf emotionaler Ebene, nicht jedoch in finanzieller Hinsicht gelebt wurde und wird: Der Beschuldigte kam und kommt seinen Pflichten als El- 43 ternteil nur beschränkt nach. In der Vergangenheit pflegte er vermehrt auch nur te- lefonischen Kontakt mit seiner Tochter, wenn sie sich nicht sehen konnten (pag. 1648 Z. 7 ff.) was im Falle einer Landesverweisung ebenfalls möglich ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte ungeachtet seiner Beteuerungen während des Verfahrens, wonach seine Tochter das Wichtigste für ihn sei und er sie zum Leben brauche (pag. 683 Z. 858 ff.), für mehrere Wochen einen Drogen- läufer bei sich aufnahm und diesen von der Wohnung aus täglich dem Drogenge- schäft nachgehen liess, obwohl die eigene Tochter währenddessen (vermutlich) teilweise zu Besuch war; zumindest zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung befand sich die Tochter des Beschuldigten ebenfalls in der Wohnung (pag. 1658 Z. 12 ff.). Das Wohl seiner Tochter schien der Beschuldigte damit zeitweise auszublenden, was vor dem Hintergrund seiner Aussagen, wonach er in den Drogenhandel hin- eingeraten sei, weil er I.________ habe helfen wollen und ihm ihre Kinder leidgetan hätten (pag. 1654 Z. 4 ff.), wenig verständlich ist. Die Familienverhältnisse des Be- schuldigten stehen in Anbetracht dieser Ausführungen einer Landesverweisung nicht entgegen. 25.2.3 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte wurde wie hiervor bereits erwähnt 1985 im Kosovo geboren und reiste 1991 mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Damit verbrachte er rund sechs Jahre in seinem Heimatland. Im Kosovo hat der Beschuldigte weder Familie noch enge Freunde (pag. 23, pag. 681), reiste aber gemäss eigenen Angaben einmal in sein Heimatland zurück, um an der Hochzeit seiner Schwester teilzunehmen (pag. 1657 Z. 39 f.). Die albanische Sprache beherrscht der Beschuldigte zumin- dest so, dass es ihm ohne weiteres möglich war, mit seiner Mutter, welche nur Al- banisch spricht, zu kommunizieren und für sie alles zu regeln, wenn sie sich im Spi- tal untersuchen lassen musste (pag. 25 Z. 460 ff.). Auch den in den Akten vorhan- denen Chatnachrichten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte der albani- schen Sprache mächtig ist, ebenso dem oberinstanzlich eingeholten Führungsbe- richt, wonach der Beschuldigte im Gefängnis teilweise Übersetzungen getätigt ha- be. Während die Vorinstanz der Ansicht war, eine wirtschaftliche Integration im Ko- sovo wäre für den Beschuldigten mit ausserordentlichen Schwierigkeiten verbun- den, so dass er sich aufgrund der aussichtslosen wirtschaftlichen Lage und man- gels sozialprotektiven Ressourcen gegebenenfalls wieder in den Konsum von Betäubungsmittel flüchten und in die Beschaffungskriminalität zurückfallen würde, ist die Kammer der Auffassung, dass eine wirtschaftliche Integration im Heimatland möglich sein dürfte. Bei den vom Beschuldigten in der Schweiz erlernten bzw. aus- geübten Tätigkeiten (________, ________) handelt es sich um Beschäftigungen, welchen er auch im Kosovo nachgehen und damit Einkommen erzielen kann. Dass es für ihn im Heimatland schwieriger sein dürfte, eine Arbeitsstelle zu finden, kann zudem mit Blick darauf, dass die wirtschaftliche Integration auch in der Schweiz keineswegs gelungen ist, kein einschlägiges Argument sein. Ebenso wenig stellt die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte wieder in die Beschaffungskri- minalität zurückfallen könnte, einen Grund dar, der gegen eine Integration im Hei- matland spricht. Die Verteidigung führte im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung zudem aus, der Beschuldigte wolle inskünftig nichts mehr mit Drogen zu 44 tun haben (pag. 1914), so dass es ihm ohne weiteres möglich sein sollte, von der Beschaffungskriminalität fernzubleiben. Dass der Beschuldigte, wie von ihm gel- tend gemacht, im Heimatland verfolgt werden könnte und ihm die Leute, mit wel- chen er während des Drogenhandels etwas zu tun gehabt habe, etwas antun könn- ten, so dass er um sein Leben fürchten müsse (pag. 682 Z. 828 f.), steht einer Wiedereingliederung ferner ebenfalls nicht entgegen, zumal es sich dabei leidglich um eine unbelegte Behauptung seinerseits handelt. Diese mutet zudem seltsam an, zumal der Beschuldigte wie hiervor erwähnt für die Teilnahme an der Hochzeit seiner Schwester ohne weiteres in den Kosovo reisen konnte. Eine Wiedereinglie- derung scheint vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – wenn auch gegebe- nenfalls schwierig – nicht unmöglich. Einer sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Schweiz stünde zwar grundsätzlich nichts entgegen. Mit Blick darauf, dass er sich jedoch seit mehr als 32 Jahren in der Schweiz befindet und weder die soziale noch die berufliche Integration bis heute gelungen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sich dies zukünftig ändern wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit vorliegen- dem Urteil zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, die es erst noch ab- zusitzen gilt. Die Aussicht auf soziale Integration in der Schweiz ist damit getrübt. Beim Beschuldigten handelt es sich sodann – wie ebenfalls bereits ausgeführt – um einen Ersttäter, was grundsätzlich gegen eine erhöhte Rückfallgefahr spricht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in die vorliegende Beurteilung indes mit- einzubeziehen, dass der Beschuldigte während mehrerer Monate dem schweren Drogenhandel nachgegangen war und es nicht viel brauchte, um ihn dafür gewin- nen zu können. Dadurch, dass der Beschuldigte zudem erwerbslos und auch sonst nicht sozial integriert ist, besteht durchaus eine latente Rückfallgefahr für erneute Delinquenz. 25.3 Abschliessende Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte lebt seit 32 Jahren in der Schweiz, ohne dass er jedoch als hier geboren gelten könnte. Die deutsche Sprache scheint er relativ gut zu beherr- schen. In beruflicher sowie sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte demgegenüber nicht annähernd integriert. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, konn- te jeweils nur temporär arbeiten und musste von Januar 2005 bis März 2006, von Oktober bis Dezember 2011 sowie seit dem Jahr 2018 mittels Sozialleistungen fi- nanziell unterstützt werden. Der Beschuldigte hat mit mehr als CHF 322'000.00 ho- he Schulden, so dass seine berufliche und finanzielle Zukunft als höchst unsicher bezeichnet werden müssen. Er ist Vater einer Tochter, zu welcher er einen sehr regelmässigen und engen Kontakt zu pflegen scheint. Seinen Unterhaltspflichten ist der Beschuldigte jedoch kaum nachgekommen, die Alimente mussten jeweils von der Stadt bevorschusst werden. Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu 45 seiner Tochter mit einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt zweifelsohne eine gewisse Härte dar. Die mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sanktionierte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat spricht indes klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Abs. 2 von Art. 66a StGB, zumal der Beschuldigte damit in schwerwie- gender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Die hiesi- gen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten der Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die Annahme eines schweren Härtefalls, eine (allfäl- lige) Weiterbehandlung wird auch im Heimatland möglich sein. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist schliesslich auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege im Sinne von gemeinsamen Ferien im Kosovo oder via gängiger Kommunikationsmittel ist auch bei einem Landesverweis möglich. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 25.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgen- des festgehalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungsmitteldelik- ten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, so- fern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer längerfristigen Freiheitsstra- fe (mehr als ein Jahr, vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1.) verurteilt, was – entgegen der An- sicht der Verteidigung (pag. 1916) – für sich bereits ein erhebliches öffentliches In- teresse an einer Landesverweisung begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Das öffentliche Interesse ist bei Betäubungsmitteln zudem generell als hoch zu bezeichnen, zeigt sich doch das Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen "particulièrement rigoureux" (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 145 IV 364 E. 3.5). Das Bundesgericht geht ab einer Menge von 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain von einem schweren Fall aus. Diese Menge überschritt der Beschuldigte vorliegend um nicht weniger als das 118-fache (Kokain) bzw. um das 18-fache (He- roin) und damit bei weitem. Das öffentliche Interesse an einem Landesverweis ist somit als hoch zu bezeichnen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einen beste- henden Kundenstamm übernommen hatte, auf der unteren Hierarchiestufe anzu- 46 siedeln war und aufgrund seines Kontakts zu I.________ in die Sache hineingera- ten war, stellt mit Blick auf die Ausführungen hiervor keinen ausserordentlichen Umstand dar, der das private Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz als gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwie- gend erscheinen lassen würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft sodann zu Recht ausführte, stellen auch die durch den Beschuldigten begangene qualifizierte Geldwäscherei und die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz Delikte ge- gen die öffentliche Ordnung dar (pag. 1911). Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung nochmals. Die Interessenabwägung fiele bzw. fällt somit nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus und die Landesverweisung wäre bzw. ist auch unter diesem Aspekt auszusprechen. 25.5 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interes- senabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesver- weisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeit- punkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrecht- lich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen las- sen würden (vgl. dazu die Einschätzung des SEM, pag. 1100 f.) und somit von ei- ner Landesverweisung abzusehen wäre. Die für den Vollzug zuständige Adminis- trativbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Voll- zugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vorliegen. 25.6 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu 47 bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a). Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Verteidigung und der General- staatsanwaltschaft eine Dauer von sieben Jahren als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Strafrahmens zwar noch leicht. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er mit seiner Tat ein hohes Rechtsgut, nämlich die Volksgesundheit, massivst gefährdete und der Unrechtsge- halt seiner Tat nicht im alleruntersten Bereich anzusiedeln ist. Hinzu kommt, dass die Qualifikationen gemäss lit. a, b und c von Art. 19 Abs. 2 BetmG auch einzeln bereits ein Katalogdelikt dargestellt hätten, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Nicht zuletzt steht die Dauer von sieben Jahren auch im Einklang zu ähnlich gela- gerten Fällen des Obergerichts (vgl. beispielsweise SK 2020 255, wo der Beschul- digte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie zu einer Landes- verweisung von neun Jahren verurteilt wurde). Die Landesverweisung ist vor die- sem Hintergrund für eine Dauer von sieben Jahre anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28'148.40 wurden mit vorinstanzlichem Urteil rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4’500.00 bestimmt und zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 27. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 34'730.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), das volle Honorar von CHF 42'808.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzt und bestimmt. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 21. Juni 2023 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand 48 von insgesamt 36 Stunden geltend (pag. 1923 ff.), was die Kammer als deutlich übersetzt erachtet. Als angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insge- samt 20 Stunden, sich konkret zusammensetzend aus einer Stunde für das Studi- um der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, acht Stunden für die Vorbereitung der (ersten) oberinstanzlichen Verhandlung, einer Stunde für den ersten sowie zwei- einhalb Stunden für den zweiten oberinstanzlichen Verhandlungstermin (inkl. er- neutem Vorbereiten nach Absetzen des ersten Termins), drei Stunden für allge- meine Mitteilungen an den Beschuldigten sowie eineinhalb Stunden für die Bespre- chung mit dem Beschuldigten am 15. Mai 2023, einer Stunde für die Kenntnisnah- me und die Nachbesprechung des oberinstanzlichen Urteils sowie den Abschluss des Dossiers und schliesslich zwei Stunden Reserven für allgemeine Arbeiten. Diesen Aufwand erachtet die Kammer als der Schwierigkeit und dem Umfang des vorliegenden Falles entsprechend. Obwohl Rechtsanwalt B.________ einen sol- chen nicht geltend machte, wird ferner ein Reisezuschlag im Umfang von CHF 75.00 berücksichtigt. Geltend gemacht wurden mit Kostennote vom 21. Juni 2023 überdies Auslagen im Umfang von CHF 477.60, wovon CHF 389.60 auf Kopien (insgesamt 974 Stück) entfallen. Auch diesen Betrag erachtet die Kammer als übersetzt, insbesondere, weil bereits im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt 4'580 Kopien in Rechnung gestellt wurden. Auf das oberinstanzliche Verfahren entfallen (da ab pag. 1777 startend) im Ganzen 125 Seiten. Hinzu kommen 53 Seiten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung, was – bei gesamthaft 178 Seiten – im Ergebnis Auslagen für Kopien von CHF 71.20 ergibt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Kopien auch für die Klientschaft erstellt werden müssen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Parteien jeweils ein Exemplar des Gerichts erhalten, womit nicht alles zweifach ko- piert werden muss. Dennoch rundet die Kammer den effektiv ausgerechneten Be- trag für Kopien auf insgesamt CHF 90.00 auf. Hinzu kommen die mit Kostennote geltend gemachten Kosten von CHF 75.20 für Porto sowie CHF 12.80 für die Tele- kommunikation. Die Auslagen im oberinstanzlichen Verfahren belaufen sich damit im Ergebnis auf CHF 178.00. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Aus- führungen hiervor insgesamt mit CHF 4'580.50. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung eines vollen Honorars hat Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich verzichtet (vgl. pag. 1926). VII. Verfügungen 28. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen 49 nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt- staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Kosovo und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Er wird mit vorliegendem Urteil unter an- derem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG – was mit einer Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird – zu einer Freiheitsstrafe von fünf 50 Jahren verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 25 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldig- te aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung dar, indem er sich an der Veräusserung einer grossen Menge von Betäu- bungsmitteln beteiligte. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landes- verweisung sind damit erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wur- de und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann vorliegend nicht verzichtet werden. 29. Weitere Verfügung Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschul- digten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 51 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Veräusserung von Kokain und Heroin in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________; 1.2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________; 1.3. der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berechtigung am 2. September, 11. September und am 15. September 2020 in C.________ sowie am 26. September 2020 in der Region C.________ und H.________; 1.4. der einfachen Verkehrsregelverletzung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 26. September 2020 in der Region C.________ und H.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit; 1.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________; 2. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'148.40; 3. die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 34'730.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) und das volle Honorar auf CHF 42'808.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt sowie der Beschuldigte verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 34'730.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'077.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; 4. verfügt wurde, wonach 4.1. das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 70.00 an die Übertretungsbusse angerechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO) wird; 52 4.2. die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien (namentlich 2 Grinder, 1 Sup- penlöffel) sowie 1 Mobiltelefon iPhone 8 zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), wobei das iPhone 8 vor der Vernichtung an Rechtsanwalt B.________ für die Sicherung der persönlichen Fotos ausgehändigt wird; 4.3. die folgenden Gegenstände als Beweismittel bei den Akten verbleiben: 1 Ring- heft mit Aufzeichnungen, einzelne Zettel aus dem Ringheft mit Aufzeichnungen, Liste mit diversen Namen und Zahlen, Zettel mit diversen Namen und Zahlen Notizzettel mit diversen Notizen; 4.4. 1 grüner Ordner, 1 schwarzes T-Shirt mit weisser Aufschrift, 1 Bankkarte ________, 1 ________, 1 Machete, 1 schwarzes T-Shirt mit Aufschrift «________», 1 schwarzer Pullover mit Aufschrift «________», 1 schwarzes Trägershirt, 1 blauer Rucksack, 1 schwarzes T-Shirt, 1 Schachtel mit SIM- Kartenhalter, 3 USB-Sticks an A.________ ausgehändigt werden. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 106, 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c StGB 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c, 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a SVG 3 Abs. 1 VRV 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 386 Tagen (8. Februar 2021 bis 28. Februar 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00. 53 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 178.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’253.00 CHF 327.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’580.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'580.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS; Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) 54 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) Bern, 22. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Oktober 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 55