30.3.4 Strafkläger Fürsprecher H.________ machte mit Honorarnote vom 4./7. Juli 2023 eine Parteikostenentschädigung von CHF 3'688.00 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Dies erscheint angemessen und die Parteikostenentschädigung kann gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher H.________ festgesetzt werden. Entsprechend der Verteilung der Parteikosten, fällt auch hier je 1/3 der Parteientschädigung auf die drei Beschuldigten. Infolge der Freisprüche von C.________ und E.________ unterliegt der Strafkläger einerseits im Umfang von 2/3 und obsiegt andererseits gegenüber A.________ im Umfang von 1/3. A.