51 zurückgegriffen werden. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV erscheint es auch für E.________ angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen zu 80 Prozent auszuschöpfen und folglich ein Honorar von 40 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 25'000.00 zuzusprechen. Folglich ist E.________ für die gebotene Ausübung seiner Verteidigungsrechte durch Rechtsanwalt F.________ vor Obergericht mit CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen. 30.3.4 Strafkläger Fürsprecher H.___