Auch für E.________ war die Streitsache als Arzt oberinstanzlich von überdurchschnittlicher Bedeutung und es ist von einer leicht überdurchschnittlichen Komplexität auszugehen. Entgegen der Honorarnote von Rechtsanwalt F.________, war der Zeitaufwand für das oberinstanzliche Verfahren aber lediglich durchschnittlich. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung galt es das vierseitige Ergänzungsgutachten des IRM-Basel zu würdigen. Ansonsten konnte auf die bereits erstinstanzlich abgegoltenen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen