30.3.3 E.________ Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.________ in seiner Honorarnote vom 6. Juli 2023 einen Aufwand von 56 Stunden, Auslagen von CHF 216.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend, gesamt resultierend in einer Entschädigung von CHF 18'326.20 (pag. 2089 f.). Auch das oberinstanzlich von Rechtsanwalt F.________ geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als deutlich zu hoch. Zur Begründung kann grossmehrheitlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Entschädigung von C.________ verwiesen werden.