b PKV bemisst sich das Honorar in einem Rechtsmittelverfahren mit dem Einzelgericht des Regionalgerichts als Vorinstanz in der Regel auf CHF 250.00 bis maximal CHF 12'500.00. Es erscheint mit Blick auf die hiervor genannten drei Bemessungskriterien angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen zu rund 80 Prozent auszuschöpfen und folglich ein Honorar von 40 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 25'000.00 zuzusprechen. Folglich ist C.________ für die gebotene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte vor Obergericht durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen. 30.3.3 E.______