Ansonsten ergab sich keine Notwendigkeit von neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen. Auch oberinstanzlich ist von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache für die Beschuldige 2 als Ärztin und einer leicht überdurchschnittlichen Komplexität auszugehen. Der für das oberinstanzliche Verfahren gebotene Zeitaufwand bewegt sich aber noch im durchschnittlichen Rahmen. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV bemisst sich das Honorar in einem Rechtsmittelverfahren mit dem Einzelgericht des Regionalgerichts als Vorinstanz in der Regel auf CHF 250.00 bis maximal CHF 12'500.00.