Die Verteidigung verfügte bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren umfassende Aktenkenntnisse. Es muss vorausgesetzt werden dürfen, dass auf solche erstinstanzliche Arbeiten oberinstanzlich zurückgegriffen wird und diese Aufwände nicht erneut abzugelten sind. Neu galt es im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung lediglich das ergänzende, vierseitige rechtsmedizinische Gutachten des IRM-Basel vom 28. April 2023 (pag. 1956 ff.) zu würdigen. Ansonsten ergab sich keine Notwendigkeit von neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen.