50 Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als deutlich zu hoch. Zu berücksichtigen gilt es vorab, dass der Komplexität und der Bedeutung der Streitsache bereits durch die maximale Ausschöpfung des erstinstanzlichen Gebührenrahmens Rechnung getragen wurde. Die Verteidigung verfügte bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren umfassende Aktenkenntnisse.