17 Abs. 1 lit. b für Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts einen Tarifrahmen von CHF 500.00 bis 25'000.00 vor. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f. PKV beträgt der Tarifrahmen in Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e. An diesem Tarifrahmen hat sich die Kammer bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Beschwerdeführerin zu orientieren. Innerhalb des Tarifrahmens hat die Kammer das Honorar anhand der genannten drei Bemessungskriterien zu bestimmen. 30.3.2 C.________ Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt D.__