Gemäss Art. 41 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (siehe Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG). Die PKV sieht in Art. 17 Abs. 1 lit.