Angesichts des zusätzlichen Freispruchs von E.________, wird jedoch lediglich A.________ zur Bezahlung eines Parteikostenbeitrags in der Höhe von CHF 7'623.00 an den Strafkläger für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher H.________ verurteilt. 30.3 Oberinstanzliches Verfahren 30.3.1 Allgemeine Grundlagen Die Kammer hat bei der Festlegung von Entschädigungen das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) anzuwenden. Gemäss Art.