a StPO). Die Parteikostenentschädigung des Strafklägers wurde von der Vorinstanz gestützt auf die von Fürsprecher H.________ eingereichte Honorarnote festgesetzt (Honorar von CHF 21'072.50, plus Auslagen von CHF 150.00 zzgl. MWSt von CHF 1'646.40). Hiervon wurden A.________ und E.________ zur Bezahlung eines Parteikostenbeitrags an den Privatkläger von je 1/3, ausmachend CHF 7'623.00 verurteilt. Die vorinstanzlich festgesetzte Parteikostenentschädigung erscheint angemessen und kann bestätigt werden. Angesichts des zusätzlichen Freispruchs von E.________, wird jedoch lediglich A.________