49 Honorar von CHF 26'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 1'103.50 und Mehrwertsteuer geltend, was eine beantragte Entschädigung von CHF 29'728.95 ergibt. Diese erscheint angemessen und ist auszurichten. 30.2.3 Strafkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs.1 Bst. a StPO).