Angesichts des oberinstanzlich nunmehr bestätigten Freispruchs, ist C.________ eine Entschädigung von CHF 56'890.60 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt D.________ vor erster Instanz auszurichten. 30.2.2 E.________ E.________ hat angesichts des nunmehr vollumfänglichen Freispruchs ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz. Rechtsanwalt F.________ machte in seiner Kostennote vom 24. November 2021 (pag. 1754 f.) einen Aufwand von 96 Stunden bzw. ein