30.2 Erstinstanzliches Verfahren 30.2.1 C.________ C.________ wurden im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 56'890.60 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. Diese Entschädigung erscheint äusserst hoch, jedoch ist sie mangels Berufung dagegen in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Kammer nicht mehr über die Höhe der ausgesprochenen Entschädigung entscheidet (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angesichts des oberinstanzlich nunmehr bestätigten Freispruchs, ist C.______