__ eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beantragt wurde. Grundsätzlich sind von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten formell je 1/3 bei jedem Beschuldigten angefallen. Aufgrund des leichten Obsiegens von A.________ in Bezug auf die nicht erfolgte Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, rechtfertigt es sich, vom Drittel der gesamten Verfahrenskosten, die formell auf sie fallen, einen Drittel zu erlassen. A.________ wird damit zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'333.35 (2/9 von CHF 6'000.00) verurteilt.