428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). C.________ und E.________ obsiegen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. A.________ unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen mehrheitlich. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt insoweit, als für A.________ eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beantragt wurde.