426 Abs. 1 StPO je 1/3 der Verfahrenskosten. Bei diesem Verfahrensausgang und des nunmehr alleinigen Schuldspruchs von A.________, hat sie CHF 10'261.65 (1/3 von CHF 30'785.00) zu tragen. CHF 20'523.35 (2/3 von CHF 30'785.00) entfallen auf die beiden Freisprüche und gehen zu Lasten des Kantons Bern. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).