29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erstinstanzlich wurden A.________ und E.________ der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, während C.________ freigesprochen wurde. Die Vorinstanz auferlegte A.________ und E.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO je 1/3 der Verfahrenskosten.