27. Bedingter Vollzug / Probezeit Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1844, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend erkannt auch die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, womit der Vollzug der Geldstrafe bei fehlender ungünstiger Prognose aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). A.________ ist nicht vorbestraft und hat sich auch sonst seit der Tat wohl verhalten. Ihre heutigen Lebensumstände sind geregelt und stabil.