Dies insbesondere deshalb, weil vorliegend aufgrund von mehrfachen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Allerdings ist die Kammer, aufgrund der soweit sie betreffend alleinigen Berufung von A.________, an das Verschlechterungsgebot gebunden. Insgesamt darf die auszufällende Strafe somit die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe nicht übersteigen. Im Ergebnis bleibt es somit für A.________ bei einem Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe.