46 25. Fazit Strafmass Unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren Tatverschuldens, der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten, einer wesentlichen Strafmilderung aufgrund von Art. 48 Bst. e StGB und bei Beachtung der sehr langen Verfahrensdauer kommt die Kammer zu einer Strafe, die noch deutlich über den 30 Tagessätzen der Vorinstanz liegt. Dies insbesondere deshalb, weil vorliegend aufgrund von mehrfachen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann.