Seit der Tat sind mittlerweile mehr als acht Jahre vergangen und A.________ hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich nicht mehr aufgefallen (pag. 1968). Auch unter Berücksichtigung der (zu) langen Verfahrensdauer von über sechs Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 25. November 2021 und über acht Jahren bis zu vorliegendem oberinstanzlichen Urteil würde sich nach Ansicht der Kammer eine deutliche Strafmilderung rechtfertigen, zumal die Voruntersuchung eindeutig zu lange gedauert hat und teilweise nicht ersichtlich ist, was zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen geschehen ist.