24. Fakultative Strafmilderungsgründe Gemäss Art. 48 Bst. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund greift insbesondere dann, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 48 StGB). Seit der Tat sind mittlerweile mehr als acht Jahre vergangen und A.________ hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich nicht mehr aufgefallen (pag.