Frau A.________ ist nicht vorbestraft (pag. 1183). Insgesamt ist damit über Frau A.________ nichts Negatives bekannt. Sie lebt in geordneten Verhältnisse, weshalb das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten sind. Frau A.________ hat sich nach der Tat und im Strafverfahren immer tadellos verhalten. Ihr Mitgefühl für das Opfer ist spürbar. Sie zeigte in jeder Einvernahme Reue und ist sich ihres Fehlers bei der Richtung des Medikaments bewusst. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten.