23. Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1840, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass Frau A.________ verheiratet ist und eine Tochter hat (pag. 1183 und pag. 1186, al. 208). Ihre Ausbildung zur Hebamme absolvierte sie von 1973 bis 1976. Im Herbst 2015 war sie seit 39 Jahren diplomierte Hebamme und hatte zusätzliche Weiterbildungen absolviert. Seit 1993/1994 arbeitete sie zu 40% in der L.________. Vor vielen Jahren war sie für ca. drei Monate die Vertretung der Oberhebamme; seit Januar 2019 ist sie pensioniert (pag.