125 Abs. 2 StGB nicht schwerwiegender sein. A.________ war sich als erfahrene Hebamme der Gefahr von Insulin bewusst und ging mit ihrer Verantwortung bei der Vorbereitung und Verabreichung davon durch die vorgenannten Sorgfaltspflichtverletzungen leichtfertig um. Jedoch befinden wir uns vorliegend noch nicht im Grenzbereich der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz. A.________ handelte zwar fahrlässig, wollte jedoch nur Eines, nämlich das Leben von J.________ sel. retten. Das Handeln von A.________ weist keinerlei kriminelle Energie auf. Sie wollte ihr Bestmögliches tun und handelte aus rein ethischen Motiven.