22. Tatkomponenten Für die objektive Tatschwere ist bei Fahrlässigkeitsdelikten der Umfang der objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltswidrigkeit verstossen hat. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten ist anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (MA- THYS: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 52 N 127.).