21. Strafrahmen und Strafart Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 aStGB). Zufolge der von der Generalstaatsanwaltschaft auf den Freispruch von C.________ beschränkten Berufung, gilt in Bezug auf A.________ das Verschlechterungsverbot und die Kammer darf den Entscheid nicht zu ihrem Nachteil abändern. Da die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat, kommt vorliegend ebenfalls nur die mildere Strafart der Geldstrafe in Frage.