Die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da A.________ zu einer Geldstrafe zu verurteilen sein wird (vgl. dazu nachfolgend) und das neue Recht diesbezüglich nicht milder ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. Im Urteilsdispositiv wurde bei den einschlägigen Gesetzesgrundlagen fälschlicherweise das StGB anstatt das aStGB aufgeführt. Da die hier relevanten Normen mit der Revision jedoch keine wesentliche Änderung erfahren haben, schadet diese fehlerhafte Nennung im Dispositiv nicht.