44 die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). A.________ beging die hier zur Diskussion stehende Tat am 24. September 2015, also vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018. Die Beurteilung erfolgt aber erst nachher.