Aufgrund ihrer Kenntnisse und langjährigen Erfahrungen als Hebamme war es für sie ohne weiteres voraussehbar, dass der Lese- bzw. Rechnungsfehler, das nicht durchgeführte Vier- Augen-Prinzip und das Verwenden der Milliliter- statt der Insulinspritze den Schutzzweck der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten aushebelte und sich das Risiko von schweren Hirnschädigungen – welches bei einer Überdosierung von Insulin bestand – verwirklichen kann. Die Voraussehbarkeit ist damit zu bejahen.