Vermeidbarkeit Zum Schutzzweck der Norm, der Schaffung eines unerlaubten Risikos, der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit kann vollumfänglich auf die ausnahmslos zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1829 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber ist dazu zusammenfassend und teilweise wiederholend Folgendes festzuhalten: Bei A.________ handelt es sich um eine mittlerweile pensionierte, im Tatzeitpunkt aber langjährig tätige und sehr erfahrene Hebamme. Aus ihren eigenen Aussagen ergibt sich, dass sie sich bewusst war wie das Vier-Augen-Prinzip richtig angewendet