_ habe die Vorinstanz diese Gutachtenmeinung umgangen. Dem kann die Kammer nicht folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, geht es vorliegend nicht um eine Absenkung des Blutzuckerwerts unter den Normbereich, sondern um einen Zusammenbruch des Blutzuckerspiegels auf eine kaum noch messbare Grösse. Die vorgenannte gutachterliche Stellungnahme bezog sich bei dieser Aussage auf die Studie von Allon und Copkney von 1990 (pag.