__ könne kein Vorwurf gemacht werden. Gemäss der genannten gutachterlichen Stellungnahme wäre die Unterzuckerung bei regelmässiger Kontrolle des Blutzuckerspiegels zeitnah aufgefallen und hätte adäquat durch Gabe von zusätzlicher Glukoselösung therapiert werden können. Dabei erscheine es aus gutachterlicher Sicht unerheblich, dass das Insulin im gegenständlichen Fall zu hoher Dosierung verabreicht worden sei, da die Möglichkeit einer Unterzuckerung auch bei regulärer Applikation bestanden habe (pag. 293 f.). Gemäss der Verteidigung von A.________ habe die Vorinstanz diese Gutachtenmeinung umgangen.