42 N. 42 zu Art. 12 StGB). Wie die Vorinstanz treffend festhielt, fehlt es am Risikozusammenhang, wenn feststeht, dass sorgfaltsgemässes Handeln nutzlos gewesen wäre, d.h. am Geschehensablauf und dessen Folgen nichts geändert hätte (pag. 1821, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unter diesem Titel machte die Verteidigung geltend, das Gutachten des IRM-Basel vom 26. August 2016 sei diesbezüglich klar und A.________ könne kein Vorwurf gemacht werden.