Risikozusammenhang Für die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1829 ff., S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Erfolg muss ein Risikozusammenhang bestehen. Insoweit ist zu fragen, ob sich in dem Verletzungserfolg gerade das Risiko verwirklichhat,dasdieverletzteSorgfaltsnormzuvermeidenbezweckt(TRECHSEL/FATEH- MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,