Dies insbesondere deshalb nicht, da J.________ sel. keine äusseren Anzeichen einer Unterzuckerung zeigte und es somit für die Ärzteschaft, die von der korrekten Dosierung ausgingen, keine Anhaltspunkte dafür gab, den Blutzuckerwert erneut zu überprüfen. Durch allfällige Versäumnisse von Drittpersonen tritt das Verhalten von A.________ nicht derart in den Hintergrund, dass der adäquate Kausalverlauf dadurch unterbrochen werden würde. Die Sorgfaltspflichtverletzungen von A.________ sind damit adäquat kausal für die schwere Hirnschädigung von J.________ sel. 18.2.4 Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung / Risikozusammenhang