bende schwere Hirnschädigung bei einem Menschen zu bewirken. Ein adäquater Kausalzusammenhang wird auch dann angenommen, wenn das Verhalten des Täters nicht die alleinige Ursache für das Ergebnis ist. Dass neben der Beschuldigten niemand der involvierten Ärzteschaft den Blutzuckerwert kontrolliert hat, stellt nicht einen derart aussergewöhnlichen Umstand dar, dass er auf keinen Fall erwartet werden konnte. Dies insbesondere deshalb nicht, da J.___