41 18.2.2 Sorgfaltspflichtverletzungen Vorstehendes Beweisergebnis hat ergeben, dass A.________ für die Vorbereitung der Medikamente, konkret die Vorbereitung der Insulin-Glukoselösung, zuständig war. Sie erhielt hierfür eine korrekte Verordnung von C.________. Die jeweilige Vorbereitung der Medikamente nach der korrekt herausgegebenen Verordnung erfolgt selbständig durch die jeweilige Pflegefachperson bzw. Hebamme und grundsätzlich ohne Beaufsichtigung durch eine Ärztin. Indem A.__