Dass die Verwendung von NovoRapid® potenziell gefährlich ist, war ihr durchaus bewusst. Sie hat bei der Verabreichung des Insulins nach fehlerhafter Berechnung der Dosis, ohne Durchführung des Vier-Augen-Prinzips und unter Verwendung der falschen Spritze pflichtwidrig darauf vertraut, dass nichts passieren werde. Sie hat die Folge ihres Verhaltens damit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht genommen. Folglich hat sie bewusst fahrlässig gehandelt. Das Tatbestandsmerkmal des unvorsätzlichen Bewirkens des Erfolgs ist damit erfüllt.