Aufgrund der von J.________ sel. unmittelbar durch den Blutzuckerabfall erlittenen schweren Hirnschädigung liegt in objektiver Hinsicht eindeutig eine schwere Körperverletzung vor. 18.2 Subjektiver Tatbestand 18.2.1 Fahrlässiges Handeln A.________ hat den Eintritt des Erfolgs, die schwere Körperverletzung ihrer Patientin, keinesfalls gewollt. Sie hat diesen Erfolg auch nicht in Kauf genommen, womit sämtliche Formen des Vorsatzes ausscheiden. Dass die Verwendung von NovoRapid® potenziell gefährlich ist, war ihr durchaus bewusst.