Die Strafbarkeit der Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung scheitert somit in sachverhaltlicher Hinsicht am rechtsgenüglichen Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem eingetretenen Tod. Demgegenüber kann die bei J.________ sel. festgestellte schwerwiegende Hirnschädigung zweifelsfrei auf die am 24. September 2015 in der Y.________ des L.________ festgestellte Unterzuckerung zurückgeführt werden (Gutachten vom 26. August 2016, pag.