_ erstellt sei, gestützt auf die vorhandenen Gutachten so nicht zutrifft. 14.4.1 Fazit Insgesamt ist in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie nicht erstellt, dass das Verhalten der Beschuldigten mit einem derart hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete, so dass von einer natürlichen Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Todeseintritt ausgegangen werden könnte. Die Strafbarkeit der Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung scheitert somit in sachverhaltlicher Hinsicht am rechtsgenüglichen Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem eingetretenen Tod.